Rn 36

Im Falle des Schuldbeitritts entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden. Die Erstreckung der Rechtskraft einer gegen den bisherigen Schuldner ergangenen Entscheidung ist nach § 425 II BGB ausgeschlossen (St/J/Althammer § 322 Rz 31). Die Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB oder der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gem § 28 HGB führt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – zu einer gesamtschuldnerischen Haftung, so dass eine Rechtskrafterstreckung ebenfalls ausscheidet. Wird aber eine rechtskräftig festgestellte Schuld übernommen, so wird dies regelmäßig dahingehend aufzufassen sein, dass der Übernehmer das Prozessergebnis gegen sich gelten lassen will, was in den praktischen Auswirkungen einer Rechtskrafterstreckung gleichkommt (dazu BGH NJW 81, 47 [BGH 25.09.1980 - VII ZR 301/79]; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 41).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge