Rn 3

§ 271a ist sowohl auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern als auch zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern iSd § 98 GWB anwendbar (§ 271a II). Auf Verbraucher findet § 271a nur Anwendung, wenn sie Gläubiger einer Entgeltforderung sind. Dementsprechend ist § 271a auf Geschäfte zwischen Verbrauchern nicht anwendbar (Grüneberg/Grüneberg § 271a Rz 2a).

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