Rn 1

Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art 14 der VO). Für Fälle, die vom Anwendungsbereich der VO nicht umfasst sind (Art 1 II VO), verbleibt es bei der Maßgabe des Art 39 EGBGB. Aufgrund der universellen Anwendung der ROM II (Art 3 der VO) hat Art 39 EGBGB für neu entstehende Fälle keine (praktische) Bedeutung mehr. Art 39 I regelt die Grundanknüpfung für Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, aber auch für Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Maßgebend für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist danach der Ort der Vornahme des Geschäfts (lex loci gestionis), zu dem regelmäßig die engste Beziehung des Sachverhalts besteht (MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 1). Ferner stellt der Vornahmeort im Gegensatz zu personenbezogenen Kriterien ein neutrales Anknüpfungsmerkmal für die wechselseitigen Ansprüche dar und trägt auf diese Weise dem Ausgleich der Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung (Kreuzer RabelsZ 65 (01), 383, 411; ähnl Fischer IPRax 02, 1, 11). Darüber hinaus wird der Vornahmeort häufig dem Eingriffsort (Art 38 II) und dem Tatort (Art 40 I) entspr, sodass das Statut der GoA und das der Eingriffskondiktion sowie das Deliktsstatut vielfach übereinstimmen.

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