Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Geschäftsführung.

Rn 14 Die Geschäftsführung obliegt grds dem Verw, zB nach §§ 23 bis 25, 27 I, 28. Fehlt ein Verw (§ 9b Rn 9), führen die WEigtümer die Geschäfte gemeinsam. IdR bestimmen sie einen Dritten, zB zur Erstellung des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung (ggf liegt darin die Bestellung eines Verw). Eine Verpflichtung eines einzelnen WEigtümers, etwa Wirtschaftsplan oder Jahre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wesen und Begriff.

Rn 1 Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte ggü dem Auftraggeber, ein Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Der Auftrag ist aufgrund seiner Unentgeltlichkeit ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Die §§ 320 ff sind nicht anwendbar (BGHZ 15, 102). Die fehlende Gegenleistung macht den Auftrag zum Gefälligkeitsvertrag mit den charakteristischen Merkmale...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erkundigungs- und Informationspflicht.

Rn 18 Verfügt die Partei betreffend die behaupteten Tatsachen lediglich über kein aktuelles Wissen, so muss sie sich im Rahmen ihre Erklärungslast nach Abs 2 die notwendigen Informationen – soweit zumutbar – einholen und ihr Wissen auffrischen. Dies kann zB durch das Nachschlagen in eigenen Unterlagen geschehen. Ebenso ist die Partei verpflichtet, sich das Wissen derjenigen P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitdauer.

Rn 11 Erforderlich für Besitzbegründung ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes iVm der Festigkeit der Herrschaftsbeziehung (krit zur Dauer MüKo/Schäfer § 854 Rz 11 f). Zwar kann die verlangte Dauer nicht in konkreten Zahlen bestimmt werden, aber auch hier hilft die Verkehrsanschauung. Daher ist unstr Besitz zu verneinen beim Sitzen auf einer Parkbank, beim Benutzen von G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die einzelnen Sachgebiete des Abs 1.

Rn 3 Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, wie sie Abs 1 Nr 1 regelt, verlangen zunächst in persönlicher Hinsicht die Beteiligung einer Bank, einer Sparkasse, eines Kredit- oder Finanzinstituts (Bambg WM 18, 2243; Hambg MDR 18, 1327). Sachlich muss es um einen Anspruch gehen, der einem gewerbsmäßig entsprechenden Geschäft zuzuordnen ist. Der Gesetzgeber nennt hier a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unberechtigte GoA.

Rn 2 Entspricht die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn (§ 683), kann der Geschäftsführer das Erlangte lediglich nach Bereicherungsrecht verlangen (vgl Loyal JZ 12, 1102; Rechtsfolgenverweisung: BGH WM 76, 1056; aA Gursky AcP 185, 13, 40). Erlangt ist jede Vermögensmehrung. Darunter fallen wertsteigernde Aufwendungen ebenso wie werterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verhältnis zwischen Verbandskläger und Anmelder.

Rn 16 Zwischen dem klagenden Verband und den einzelnen Anspruchsinhabern, die ihre Ansprüche gem § 608 anmelden, ist kein rechtsgeschäftlicher Kontakt erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz keine Einwilligung oder Beauftragung des Verbands durch einzelne Verbraucher für die Erhebung einer Musterfeststellungsklage voraussetzt. Selbst die Nennung der zehn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 170a ZPO – Zustellung bei rechtlicher Betreuung.

Gesetzestext (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen. Rn 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.23 n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Hilfskammern.

Rn 4 Hilfsspruchkörper dienen dazu, einer vorübergehenden Überlastung eines Spruchkörpers zu begegnen. Ist die Überlastung dauerhaft oder ihr Ende nicht absehbar, so kann nur eine ständige neue Kammer eingerichtet werden (BGH NJW 86, 144; 96, 267; StV 22, 799 Rz 31 mwN). Die Einrichtung einer Hilfskammer führt dazu, dass der ursprüngliche Spruchkörper an der Fortführung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Da das BGB von der Geschäftsfähigkeit als Regel ausgeht, stellt die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung die zu beweisende Ausnahme dar. Das gilt für § 104 Nr 1 und 2 gleichermaßen (BGH NJW 72, 681; BayObLG Rpfleger 82, 286; Ddorf MDR 13, 702 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12]; BGH, NJW-RR 18, 1091 [BGH 09.05.2018 - XII ZB 577/17]). Steht ein kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt Rn 1 Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelheiten zur Geschäftsfähigkeit.

Rn 9 Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit fallen unter Art 7 deren Erlangung (Altersgrenze, Hamm BeckRS 18, 30848 u Brandbg BeckRS 20, 8525 zu Guinea; KG FamRZ 20, 842 zu Gambia; Emanzipationstatbestände wie in manchen Rechten zB die Eheschließung; Volljährigkeitserklärung etc), Beschränkung (aber nicht durch Eheschließung, s.o. Rn 7) und Beseitigung sowie deren von Alter,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Keine notwendige Streitgenossenschaft bei Einzelprozessführungsbefugnis.

Rn 13 Abweichend besteht in den vorbezeichneten Fällen keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn das materielle Recht den einzelnen Teilhabern eine Einzelprozessführungsbefugnis des Inhalts verleiht, den Anspruch der Gemeinschaft (durch Leistung an diese, nicht sich selbst) geltend zu machen (BGHZ 30, 195, 197 = NJW 59, 1683). Dies gilt zugunsten von Miteigentümern (§ 1011...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gutgläubigkeit.

Rn 3 Geschützt wird der gute Glaube (§ 932 II) des Gläubigers an das Eigentum, nach § 366 I HGB auch an die Verfügungsbefugnis des Verpfänders, bei der Vollendung des Erwerbstatbestands. Bei einer aufschiebend bedingten Verpfändung kommt es anders als bei einer solchen für künftige oder bedingte Forderungen (BGHZ 86, 300, 310) jedoch auf den Zeitpunkt der Einigung an (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Vorfragen der Rechtsänderung.

Rn 16 Auch wenn das Sachstatut nicht vom Trennungs-, sondern vom Konsensprinzip ausgeht, ist für die kollisionsrechtliche Betrachtung das Geschäft in einen schuld- und einen sachenrechtlichen Teil aufzuspalten. Sofern das danach berufene Sachstatut ein wirksames Kausalgeschäft als Erwerbsvoraussetzung vorsieht, ist dessen Vorliegen und Inhalt nach dem Vertragsstatut zu ermit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Genehmigungsanspruch des Vertragspartners.

Rn 9 Macht der Vertretene das Fehlen der Vollmacht erst nach langer Zeit geltend, nachdem der Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts eigene Dispositionen getroffen hatte, kann die Berufung auf die fehlenden Genehmigung gem § 242 verwirkt sein oder gegen das Verbot des venire contra factum propium verstoßen. Auf die Kenntnis des Vertretenen vom Fehlen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018 f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Mark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Öffentlich-rechtliche Formvorschriften.

Rn 15 Öffentlich-rechtliche Verträge erfordern gem § 57 VwVfG zumindest Schriftform. Für privatrechtliche Geschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insb der Gemeinden, sieht das Landesrecht zB in Gemeindeordnungen häufig besondere Förmlichkeiten vor. Da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, handelt es sich um Vertretungsregeln. Ein Verstoß füh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 4 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts (OLGR Rostock 07, 287). Ist ein Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung unzuständig, ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts aber zuständig, erfolgt formlose Abgabe (ohne Bindungswirkung) an den nach der Geschäftsverteilung zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Stiftungsorgane. (zum 1.7.23) (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Neufassung des § 53 enthält in Abs 1 eine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften, nach deren Inhalt sich die Prozessfähigkeit betreuter Personen bestimmt. Dieser Verweis auf die Vorschriften führt dazu, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nur von ihrer Geschäftsfähigkeit abhängt (§ 51, vgl auch §§ 275, 316 FamFG), ohne das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss.

Rn 4 Bei Nicht-, Schlechterfüllung oder Verzug gelten nicht § 2295 oder § 326 (München ZEV 09, 345, 346 f [OLG München 16.04.2009 - 31 Wx 90/08]). Soweit kein Bedingungszusammenhang (BayObLG Rpfleger 76, 290; Vor § 2274 Rn 2) oder ein einheitliches Geschäft iSv § 139 (vgl Hambg MDR 50, 615) besteht, kommt Anfechtung (§ 2078 II iVm § 2281) in Betracht (hM, Karlsr NJW-RR 97, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Übereinstimmender Wille.

Rn 20 Erkennt der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden, ist er nicht schutzbedürftig. Der Adressat muss sich also sein individuelles Verständnis zurechnen lassen. Der wirkliche Wille des Erklärenden und nicht der Wortlaut bestimmt dann den Inhalt des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 84, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; NJW-RR 93, 373 [BGH 20.11.1992 - V ZR 122/91]; Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

Rn 2 Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Amtsfortführung.

Rn 2 Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Auch Genehmigungen durch das BtG können uU noch wirksam erteilt werden (Staud/Veit § 1893 aF Rz 11–13 mwN, aA Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Norm entspricht § 1793 I 3 aF. Lebt der Mündel längere Zeit im Haushalt des Vormunds, ist er diesem ggü, wie sonst auch den Eltern, zu gegenseitigen Beistand und Rücksicht (§ 1618 a) und zur Dienstleistungspflicht in Haushalt und Geschäft (§ 1619) verpflichtet. Für die Haftung gilt dann die Haftungserleichterung gem § 1794 II iVm § 1664 in gleichem Umfang, wie ggü s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Internationale Zuständigkeit.

Rn 12 Auch iRd § 17 gilt der allg Grundsatz, dass stets auf die vorrangigen internationalen Regelungen abzustellen ist, bevor die Doppelfunktionalität der Vorschrift zum Tragen kommen kann (vgl BGH NJW 09, 1610, 1611; ZIP 10, 1003; BAG AP Nr 7 zu § 50; MüKoZPO/Patzina Rz 19 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 13; s allg § 12 Rn 19). Für den Bereich der Brüssel Ia-VO vgl Art. 63 Brü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ausgleichungsrechts (Abs 2).

Rn 4 Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Ann § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Hypothetischer Wille.

Rn 10 Das Ersatzgeschäft gilt nach § 140 nur dann, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Abzustellen ist primär auf den wirklichen Willen (BGH ZIP 01, 307). Da dieser nur ausnahmsweise feststellbar sein wird, kommt es zumeist auf den hypothetischen Willen an (BGHZ 147, 148; AnwK/Faust Rz 31). Eine Umdeutung gegen den Partei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verrechnungsverbot.

Rn 41 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung zweier Menschen, die durch ihre zueinander bestehenden persönlichen Beziehungen geprägt ist. Ihr entscheidendes Merkmal ist ihre Unverbindlichkeit. Dies führt dazu, dass innerhalb der Gemeinschaft rechtliche Bindungen und rechtlich verbindliche Geschäfte idR nicht gewollt sind und die Ausnahme darstellen (BGH Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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AGS 06/2023, Fragen und Lös... / II. Verfahrensgebühr

Die in Nrn. 3100, 3101 VV geregelte Verfahrensgebühr ist dem Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information angefallen. Durch diese Verfahrensgebühr ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG auch die Zahlungsaufforderung als Vorbereitung der Klage abgegolten.[1] Da der Prozessauftrag des Rechtsanwalts A ende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. I 1 Nr 3.

Rn 17 Erfasst sind Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde. Unter welchen Vorausse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beauftragter.

Rn 11 Unter den Voraussetzungen des § 663 besteht im Vorfeld des Auftrags die Verpflichtung, die Ablehnung eines auf den Auftrag gerichteten Antrags anzuzeigen. Mit Abschluss eines wirksamen Auftragsverhältnisses ist der Beauftragte im Zweifel zur persönlichen (§ 664) Besorgung des übertragenen Geschäfts verpflichtet. Er muss sich bei der Besorgung an den Interessen des Auft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 3 Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 9 Der räumliche Anwendungsbereich des Untertitels erfasst auch Zahlungsdienste mit Bezug zu Drittstaaten (§ 675c Rn 4). VI enthält eine Ausnahme für die Informationspflichten bei Bezug der Zahlungsdienste zu Drittstaaten. Drittstaatenbezug haben einerseits solche Zahlungsvorgänge, die in der Währung eines Drittstaates erfolgen (zB Dollar, Yen). Andererseits liegt ein Drit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inhalt des Herausgabeanspruchs ist neben dem zur Ausführung Erhaltenen auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte. Der Anspruch ist gesetzliche Rechtsfolge eines wirksamen Auftrags (BGH WM 62,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Methoden.

Rn 26 Soweit das Präsidium nicht durch den Vorrang des Gesetzes an eine bestimmte Geschäftsverteilung gebunden ist, steht die Methode der Verteilung der Geschäfte in seinem Ermessen. Denkbar ist die Verteilung nach Anfangsbuchstaben des Namens (idR des Beklagten), durch örtliche Bestimmungen nach dem Wohnsitz oder Unterbringungssitz, durch Zuweisung von Sachgebieten oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärungen ggü beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II.

Rn 4 Grds gilt nach § 131 II 1 für den Zugang einer Willenserklärung ggü einem beschränkt Geschäftsfähigen das Gleiche, wie für Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen. Die Erklärung muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. IRe Teilgeschäftsfähigkeit gem §§ 112, 113 ist die Erklärung ggü dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung auf das negative Interesse (Abs 2).

Rn 17 Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, haftet er dennoch auf das negative Interesse. Auf ein Verschulden des Vertreters kommt es nicht an (BGHZ 105, 283, 285). Unerheblich ist auch, ob der Mangel der Vertretungsmacht für ihn erkennbar war (s Rn 12). Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit dem Vertreter nie in Kontakt getre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamkeit des Vertrages.

Rn 8 Zur materiellen Wirksamkeit des Vertrages gehören die Willensmängel, insb Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, Mentalreservation, mangelnde Ernstlichkeit, Scheingeschäfte, ebenso wie offener oder versteckter Dissens, Widerrufsrechte nach Verbraucherschutzgesetzen (BGHZ 135, 124, 138; aA Aachen NJW-RR 91, 885, 886; LG Gießen NJW 95, 406; dazu Soergel/v Hoffmann Art ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 90 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Baetge/Kirsch/Thiele (2021), Bilanzen, 14. Aufl., Düsseldorf. Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Casper (2020), Baumbach/Hefermehl: Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl., München. Castan (1990), Rechnungslegung der Unternehmung, 3. Aufl., München. Fey (1989), Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675a geht ursprünglich auf die überschießende Umsetzung der Überweisungsrichtlinie (97/5/EG, ABl Nr L 43, 25) in deutsches Recht zurück. Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr l 319, 1) wurden die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten abschließend in §§ 675c ff geregelt. Der Raum für weitergehende Informationspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. ›Erhaltene‹.

Rn 2 Zur Ausführung des Auftrags hat der Beauftragte alles erhalten, was dem Zweck dient, das Geschäft zu besorgen (zB Geld, Sachen, Daten – BGH NJW-RR 04, 121 [BGH 30.10.2003 - III ZR 344/02]; 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]; auch NJW 02, 825). Ob die zur Verfügung gestellten Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch vorgesehen sind, ist nicht entscheidend (BGH NJW 97...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Höhe der Ausgleichung (Abs 3).

Rn 17 Das Ausgleichsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Bei der Betragsermittlung sind neben Dauer und Umfang der Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen: der tägliche Aufwand für die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die Höhe des geleisteten Geldbetrages, die Dauer der Pflegetätigkeit, wobei als Maßstab die §§ 36 ff SGB XI herangez...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weigerungsrechte.

Rn 11 Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck...mehr