Rn 13

Abweichend besteht in den vorbezeichneten Fällen keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn das materielle Recht den einzelnen Teilhabern eine Einzelprozessführungsbefugnis des Inhalts verleiht, den Anspruch der Gemeinschaft (durch Leistung an diese, nicht sich selbst) geltend zu machen (BGHZ 30, 195, 197 = NJW 59, 1683). Dies gilt zugunsten von Miteigentümern (§ 1011 BGB), des das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten (§ 1422 BGB) und Miterben (§ 2039 BGB; BGHZ 121, 22, 24 = NJW 93, 727; BGHZ 92, 351, 354 = NJW 85, 385; BGHZ 79, 245, 247 = NJW 81, 1097), in Fällen der Notgeschäftsführung (§ 744 II, 1455 Nr 10, 1472 III Hs 2 BGB) und bei Ausübung des Revokationsrechts (§ 1368 BGB). Einzelklagebefugnisse der Wohnungseigentümer werden durch § 20 I WEG verdrängt (BGHZ 163, 154, 166 = NJW 05, 2061). Weitergehend stattet das Gesetz Mitberechtigte mit einem eigenen, im Interesse der anderen Teilhaber beschränkten materiell-rechtlichen Anspruch im Rahmen der §§ 432, 1077, 1128 III und 1281 S 2 BGB aus. Schließlich wird durch Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB: früher Schlüsselgewalt) eine Mitgläubigerstellung der Ehegatten geschaffen.

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