Rn 2

Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Auch Genehmigungen durch das BtG können uU noch wirksam erteilt werden (Staud/Veit § 1893 aF Rz 11–13 mwN, aA Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksamkeit der fortdauernden Vertretungsbefugnis des redlichen Betreuers wird dann nicht geschützt, wenn ihm bei Geschäftsvornahme das Ende der Betreuung bekannt oder fahrlässig nicht bekannt war (BayObLGZ 64, 350). Die Vertretungsmacht des Betreuers endet stets mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis. Nimmt er danach noch Rechtsgeschäfte vor, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ab diesem Zeitpunkt wird auch der redliche Dritte nicht mehr geschützt. Ihm stehen dann nur Ansprüche gegen den Betreuer zu (§ 179). Die Beweislast für Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis trägt derjenige, der sich darauf beruft.

 

Rn 3

Stirbt der Betreute, hat der Betreuer nach II die Pflicht zur Fortführung der Angelegenheiten des Betreuten iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises, bis der Erbe diese besorgen kann, soweit mit deren Aufschub Gefahr verbunden ist.

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