Rn 17

Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, haftet er dennoch auf das negative Interesse. Auf ein Verschulden des Vertreters kommt es nicht an (BGHZ 105, 283, 285). Unerheblich ist auch, ob der Mangel der Vertretungsmacht für ihn erkennbar war (s Rn 12). Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit dem Vertreter nie in Kontakt getreten wäre und das fragliche Geschäft nicht vorgenommen hätte (Bork Rz 1631). Die Haftung ist jedoch durch das Erfüllungsinteresse begrenzt. Wie im Falle des I umfasst auch die Haftung nach II die Kosten für einen Vorprozess gegen den Vertretenen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 23). In der Insolvenz des Vollmachtgebers (§ 168 Rn 10) trifft den Vertreter bei unverschuldeter Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung keine Haftung (§ 117 III InsO); das gilt nach hM auch bei verschuldeter Unkenntnis (Rn 8).

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