Rn 9

Macht der Vertretene das Fehlen der Vollmacht erst nach langer Zeit geltend, nachdem der Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts eigene Dispositionen getroffen hatte, kann die Berufung auf die fehlenden Genehmigung gem § 242 verwirkt sein oder gegen das Verbot des venire contra factum propium verstoßen. Auf die Kenntnis des Vertretenen vom Fehlen der Vollmacht kommt es insoweit nicht an (Neuner AT § 51 Rz 5; Frankf NJW-RR 05, 1514, 1516 f [BGH 11.07.2005 - NotZ 10/05]). Die Verweigerung der Genehmigung ist zudem rechtsmissbräuchlich gem § 242 (dolo agit), wenn der Vertretene zur Vornahme des Vertretergeschäfts verpflichtet ist (BGHZ 125, 16, 22; WM 03, 2375, 2378; Neuner AT § 51 Rz 5). Nach diesen Grundsätzen ist einem Anleger die Berufung auf die Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfungsvollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG verwehrt, wenn er zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet ist (§ 167 Rn 25). Dagegen finden sie nach der Rspr des BGH auf die umfassende materiell-rechtliche Abwicklungsvollmacht des Geschäftsbesorgers/Treuhänders nur eingeschränkt Anwendung (§ 167 Rn 23). Verstößt die Verweigerung der Genehmigung gegen § 242, bleiben der Schwebezustand und die Genehmigungspflicht des Vertretenen bestehen. Der Vertretene kann das Vertretergeschäft auch dann noch genehmigen, wenn er die Genehmigung zuvor verweigert hat (BGHZ 108, 380, 384 f).

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