Rn 1

Die Neufassung des § 53 enthält in Abs 1 eine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften, nach deren Inhalt sich die Prozessfähigkeit betreuter Personen bestimmt. Dieser Verweis auf die Vorschriften führt dazu, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nur von ihrer Geschäftsfähigkeit abhängt (§ 51, vgl auch §§ 275, 316 FamFG), ohne dass das Auftreten ihres Betreuers im Prozess abweichend vom bisherigen Rechtszustand für sich genommen zum Verlust der prozessualen Handlungsfähigkeit führt. Es handelt sich um eine deklaratorische Vorschrift, die die Abkehr von dem bisherigen Grundsatz verdeutlichen soll. Die Betreuerbestellung als solche hat keinen Einfluss auf die Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit des Betreuten (BTDrs 19/27287, S 27).

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