Rn 11

Unter den Voraussetzungen des § 663 besteht im Vorfeld des Auftrags die Verpflichtung, die Ablehnung eines auf den Auftrag gerichteten Antrags anzuzeigen. Mit Abschluss eines wirksamen Auftragsverhältnisses ist der Beauftragte im Zweifel zur persönlichen (§ 664) Besorgung des übertragenen Geschäfts verpflichtet. Er muss sich bei der Besorgung an den Interessen des Auftraggebers orientieren; das gilt auch dann, wenn eine konkrete Vereinbarung oder Weisung (§ 665) fehlt (Loyalität). Weitere Pflichten sind die Erteilung von Auskünften, Hinweisen und die Rechenschaftslegung (§ 666). Die Besorgung muss sorgfältig und sachkundig erfolgen. Daraus können Aufklärungs- und Prüfungspflichten entstehen (Geldanlage durch Banken: BGHZ 22, 222; 33, 293). Ein Anspruch auf Ausführung hat der Beauftragte nach hM nicht (Staud/Martinek/Omlor § 662 Rz 24; Grüneberg/Sprau § 662 Rz 9; MüKo/Schäfer § 662 Rz 73).

1. Erfüllung.

 

Rn 12

Werden Hauptpflichten nicht befolgt, liegt keine Erfüllung (§ 362) vor (MüKo/Schäfer § 662 Rz 63). Die Besorgung eines anderen Geschäfts braucht der Auftraggeber nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH WM 01, 1716). Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht fort. Die Schlechterfüllung steht insoweit der Nichterfüllung gleich; die Leistung muss nicht angenommen werden (RGZ 114, 268). Ausnahmen können sich bei Geringfügigkeit oder besonderen Umständen ergeben. Das Einverständnis mit einem anderen Geschäft stellt eine Vertragsänderung dar.

2. Nebenpflichten.

 

Rn 13

Der Beauftragte hat darüber hinaus Neben- und Nebenleistungspflichten zu beachten. Er muss im Interesse des Auftraggebers liegende Abweichungen von Weisungen idR vorher anzeigen (§ 665) und die zur Verwahrung erhaltenen Gegenstände sowie das aus der Ausführung des Auftrags Erlangte an den Auftraggeber herausgeben (§ 667). Für eigene Zwecke verwendete Gelder sind vom Beauftragten zu verzinsen (§ 668). Weitere Pflichten treffen den Beauftragen bei Beendigung des Auftrags (zB keine Kündigung zur Unzeit § 671 II; Fortführung bei Tod des Auftraggebers § 672 II 2). Ferner bleiben die allgemeinen vertraglichen Nebenpflichten (§ 241 II – zB Kaskoversicherung für Probefahrten: BGH NJW 86, 1099; Informationspflichten über Mängel: BGH WM 98, 290); insb hat er über die Umstände des Auftrags Verschwiegenheit zu bewahren (BGHZ 27, 241).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge