Rn 4

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Ann § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutung ist aber dort kein Raum, wo sich der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen eindeutig geäußert und das Erbe nicht der gesetzlichen Erbfolge entspr aufgeteilt hat (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20]).

 

Rn 5

Nach II 1 steht dem Abkömmling kein Ausgleichungsrecht zu, wenn ihm für die erbrachten Leistungen iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Erblasser in dessen Geschäft und aus dessen Vermögen ein angemessenes Entgelt zusteht oder ein solches vereinbart worden ist.

Dabei muss die Mitarbeit eine längere Zeit dauern. Maßgebend ist auch die Art und der Wert der Leistung, wobei ein zusammenhängender Zeitraum nicht erforderlich ist (MüKo/Ann § 2057a Rz 18). Wenn das vereinbarte Entgelt wegen der verwandtschaftlichen Beziehung deutlich unter dem Wert der Leistung lag, kommt ein Ausgleich nur hinsichtlich des unentgeltlich geleisteten Teils in Betracht (Erman/Bayer § 2057a Rz 5). Ein Ausgleich findet ferner nicht statt, wenn ein Entgelt zwar vereinbart, nicht aber entrichtet wurde, weil der zunächst gegen den Erblasser gerichtete vertragliche oder gesetzliche Anspruch nach dem Tod des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit fortbesteht (MüKo/Ann § 2057a Rz 30) oder, sofern es sich um eine Geldleistung handelt, ein Anspruch auf Rückzahlung gem der zugrunde liegenden Vereinbarung besteht (Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 2).

 

Rn 6

Ein Ausgleichungsanspruch entfällt auch dann, wenn dem Abkömmling aus einem anderen Rechtsgrund ein solches Recht zusteht, wie zB aus GoA oder ungerechtfertigter Bereicherung (Lange/Kuchinke § 15 III 5b).

 

Rn 7

Hat der Abkömmling für seine Leistung ein unangemessen geringes Entgelt erhalten oder kann der Nachweis eines entgeltlichen Dienstvertrages nicht erbracht werden, kann er eine Ausgleichung verlangen.

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