Rn 8

Zur materiellen Wirksamkeit des Vertrages gehören die Willensmängel, insb Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, Mentalreservation, mangelnde Ernstlichkeit, Scheingeschäfte, ebenso wie offener oder versteckter Dissens, Widerrufsrechte nach Verbraucherschutzgesetzen (BGHZ 135, 124, 138; aA Aachen NJW-RR 91, 885, 886; LG Gießen NJW 95, 406; dazu Soergel/v Hoffmann Art 31 Rz 18 ff). Die Rechtsfolgen solcher Willensmängel regelt ebenfalls das Vertragsstatut (Staud/Hausmann Art 10 Rz 25; Ferrari/Ferrari Art 10 Rz 11). Nach Art 12 I lit c sind auch Schadensersatzfragen nach dem Vertragsstatut zu bemessen (Reithmann/Martiny/Martiny Rz 3.153). I gilt auch vorbehaltlich zwingender Normen hinsichtlich der Wirksamkeit des sonstigen Vertragsinhalts, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, bei Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (BGH BeckRS 18, 15308 Rz 32), wie Vorschriften des zwingenden Schuldrechts. Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolgen gilt wiederum nach Art 12 I lit e das Vertragsstatut, ebenso für die Frage, ob Teilnichtigkeit zu Gesamtnichtigkeit führt (für die Umdeutung eines nichtigen in ein gültiges Geschäft, MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 178).

 

Rn 9

I gilt schließlich auch für die Aufhebung und Änderung eines Vertrages als actus contrarius, nicht jedoch wenn ein neuer Vertrag den bisherigen ersetzt, und dieser möglicherweise eine abw Rechtswahl enthält (dazu MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 179 ff; Staud/Hausmann Art 10 Rz 32). Wichtig ist, dass das gewählte Recht auch bei Nichtigkeit des Vertrages anwendbar bleibt, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtswahl separat oder Klausel des dann nichtigen Vertrages ist (dazu BGH JZ 63, 167 [BGH 29.11.1961 - VIII ZR 146/60]).

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