Rn 9

Der räumliche Anwendungsbereich des Untertitels erfasst auch Zahlungsdienste mit Bezug zu Drittstaaten (§ 675c Rn 4). VI enthält eine Ausnahme für die Informationspflichten bei Bezug der Zahlungsdienste zu Drittstaaten. Drittstaatenbezug haben einerseits solche Zahlungsvorgänge, die in der Währung eines Drittstaates erfolgen (zB Dollar, Yen). Andererseits liegt ein Drittstaatenbezug auch vor, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in einem Drittstaat belegen ist. Die Währung ist bei dieser Variante ohne Bedeutung. Dabei ist im Hinblick auf die Belegenheit des beteiligten Zahlungsdienstleisters auf den Standort der konkreten Stelle abzustellen, die an der Erbringung des Zahlungsdienstes beteiligt ist. Maßgebend ist also der Standort in Bezug auf das konkrete Geschäft (zB Niederlassung, Agent), nicht etwa der Satzungssitz der Gesellschaft. In beiden Fällen gelten die Informationspflichten grds nur für die innerhalb, nicht aber für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile eines Zahlungsvorgangs. Über reine sog ›one-leg transactions‹ bildet VI auch den Fall ab, dass neben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein Zahlungsauslösedienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist. Bei Zahlungsvorgängen, an denen kein innerhalb des EWR belegener Zahlungsdienstleister beteiligt ist, entstehen keine Informationspflichten nach der Vorschrift. Trotz Anwendung der Regelung bleiben bei Drittstaatenbezug bestimmte Informationspflichten suspendiert (VI S 2), die Regelungen geschuldet sind, die auf solche Fälle keine Anwendung finden (etwa kurze Ausführungsfristen, Erstattungsregelungen). Demgegenüber gibt es weder den Zeitpunkt noch die Form der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch einen Kontoinformationsdienstleister als Vorgaben in der Richtlinie. Daraus ergibt sich, dass diese den Zeitpunkt und die Form der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren könnten. Wenn sich ein Zahlungsdienstnutzer einer solchen Abrede verschließt, ist der Kontoinformationsdienstleister allerdings nicht davon befreit, seinen Informationspflichten nachzukommen.

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