Rn 3

Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie die Vermögensverwaltung iRd Gütergemeinschaft und konkurrierende deliktische Ansprüche (Staud/Voppel Rz 15 mwN) gehören. Sie gilt nicht bei gemeinsamer Ausübung von Freizeitsport, jedenfalls dann nicht, wenn dieser eine dem Straßenverkehr vergleichbare Gefährlichkeit aufweist (BGH FamRZ 09, 1048 bei Unfall beim Wasserski).

 

Rn 4

Die Regelung gilt nicht im Bereich rechtsgeschäftlicher Absprachen, die die Ehegatten wie Dritte treffen, zB Pacht- oder Darlehensverträge, Arbeits- und Gesellschaftsverträge (Staud/Voppel Rz 16). Bei Gefälligkeitsverträgen (Auftrag) wird eine (stillschweigend vereinbarte) Haftungsbegrenzung anzunehmen sein.

 

Rn 5

Die Regelung gilt ferner nicht für den Bereich des Verkehrsunfallrechts (BGHZ 53, 352, 355; 61, 101, 105; 63, 51, 57). Denn der schädigende Ehegatte kann sich im heutigen Straßenverkehr nicht darauf berufen, sich ständig verkehrswidrig zu verhalten. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass nach Verkehrsunfällen die Haftpflichtversicherung des schädigenden Ehegatten in Anspruch genommen werden kann (dazu: MüKo/Roth Rz 18; Staud/Voppel Rz 18; Soergel/Lange Rz 3; jeweils mwN). Auch ein Amtshaftungsanspruch wird dadurch nicht gefährdet, weil das Verweisungsprivileg des § 839 I 2 nicht mehr für durch Amtsträger verursachte Verkehrsunfälle gilt (BGHZ 68, 217).

 

Rn 6

Der schädigende Ehegatte wird durch diese Rspr nicht unangemessen benachteiligt, weil ein Rückgriff des Versicherers gegen ihn gem § 86 III VVG ausscheidet, der auf andere Fälle der Legalzession (§§ 116 SGB X, 87a BBG, 6 EntgeltfortzG) entspr anwendbar ist (MüKo/Roth Rz 21; Staud/Voppel Rz 26). Sofern kein Versicherungsschutz besteht, ist der schädigende Ehegatte durch die Stillhaltepflicht des Geschädigten geschützt (BGH FamRZ 88, 476).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge