Rn 2

Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darüber (§§ 23, 29, 40 VerschG). Geschäfte, die der Pfleger zwischen Todeszeitpunkt des Abwesenden und Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses vorgenommen hat, sind wirksam und binden die Erben des Abwesenden (MüKo/Schwab § 1921 aF Rz 1). IÜ ist die Pflegschaft aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist und sie nicht bereits nach § 1887 II beendet worden ist.

 

Rn 3

Die Aufhebung erfolgt durch Beschl des nach § 1885 zuständigen Gerichts. Mit Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses endet die Pflegschaft unabhängig davon, ob der Anordnungsgrund tatsächlich weggefallen ist. Besteht er fort, so muss zusätzlich zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses die Pflegschaft neu angeordnet und der Pfleger neu bestellt werden (BayObLG FamRZ 88, 423, 424). Verfahren. Bei Verweigerung der Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, Dritte nach Maßgabe des § 59 FamFG. Auch der Pfleger hat ein eigenes Beschwerderecht (BGH NJW 53, 1666 [BGH 13.07.1953 - IV ZB 57/53]).

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