Rn 2

Zur Ausführung des Auftrags hat der Beauftragte alles erhalten, was dem Zweck dient, das Geschäft zu besorgen (zB Geld, Sachen, Daten – BGH NJW-RR 04, 121 [BGH 30.10.2003 - III ZR 344/02]; 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]; auch NJW 02, 825). Ob die zur Verfügung gestellten Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch vorgesehen sind, ist nicht entscheidend (BGH NJW 97, 47 [BGH 10.10.1996 - III ZR 205/95]). Gegenstand der Herausgabe kann jede rechtliche oder tatsächliche Position sein (Eigentum, Inhaberstellung, Besitz, Forderungsrechte; zu einem Herausgabeanspruch, BGH NJW 20, 1585 [BGH 13.02.2020 - IX ZR 90/19]). Nicht auftragsgemäß weitergeleitete Mittel (etwa Einlagen von Anlegern oder nicht verbrauchte Vorschüsse, BGH NJW 19, 1458 [BGH 07.03.2019 - IX ZR 143/18]) sind herauszugeben (Hamm MDR 11, 1248 [OLG Hamm 25.07.2011 - I-8 U 54/10]). Für die Bestimmung der Rechtsposition sind die sachenrechtlichen Regeln maßgebend. An Treugut bestehen auch nach Übereignung der Gegenstände an den Beauftragten Rechte des Auftraggebers iSd § 771 ZPO bzw § 47 InsO (RGZ 84, 214; 153, 366). Werden zur Ausführung notwendige Sachen zum Besitz überlassen, begründet das Auftragsverhältnis bis zur Beendigung ein Recht zum Besitz (§ 986).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge