Rn 12

Auch iRd § 17 gilt der allg Grundsatz, dass stets auf die vorrangigen internationalen Regelungen abzustellen ist, bevor die Doppelfunktionalität der Vorschrift zum Tragen kommen kann (vgl BGH NJW 09, 1610, 1611; ZIP 10, 1003; BAG AP Nr 7 zu § 50; MüKoZPO/Patzina Rz 19 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 13; s allg § 12 Rn 19). Für den Bereich der Brüssel Ia-VO vgl Art. 63 Brüssel Ia-VO. Handelt es sich bei dem Prozessgegner um eine passiv parteifähige Person nach deutschem Recht (Rn 2), begegnet die Heranziehung von § 17 keinen Bedenken, da der (Verwaltungs-)Sitz dieser Personen immer in Deutschland liegt; denn die Angabe eines ausl Satzungssitzes wäre unwirksam (vgl RGZ 107, 94, 97; BGHZ 19, 102, 105; 29, 320, 328; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9; St/J/Roth Rz 10; vgl jetzt auch für die GmbH § 4a GmbHG, § 5 AktG). Daneben vermag § 17 immer dann die internationale Zuständigkeit zu begründen, wenn neben einem ausl auch ein inl Verwaltungssitz besteht (BGH NJW 09, 1610, 1611 [BGH 10.03.2009 - VIII ZB 105/07]; MDR 10, 166 [BGH 10.11.2009 - VI ZB 25/09]). Erst recht genügt für § 17, wenn die ausl Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, auch wenn der satzungsmäßige Sitz im Ausland liegt (Köln ZIP 07, 935 f; Frankf WM 11, 2360 ›umfassende Verwaltungskonzentration im Inland‹; Musielak/Voit/Heinrich Rz 13; aA Thole IPrax 07, 519 ff; vgl zur Parteifähigkeit dieser Personen BGHZ 151, 204, 206; St/J/Roth Rz 11 sowie zu zwischenstaatlichen Einrichtungen BAG AP Nr 7 zu § 50). Allerdings kann nicht unterstellt werden, dass eine ausl Gesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat (vgl BayObLG NJW-RR 06, 206f [BayObLG 03.08.2005 - 1 Z AR 147/05]). Es kann sich dann aber die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus §§ 21, 23 ergeben (St/J/Roth Rz 13; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9). Bei Konzernen ist auf den Sitz des beherrschten Unternehmens und nicht auf den Sitz der Konzernmutter abzustellen (vgl Hambg MDR 1976, 402; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9). Liegt der Verwaltungssitz eines ausl Unternehmens im Ausl, so kann § 17 nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Sitz in Deutschland nach ausl Recht bestimmt ist (St/J/Roth Rz 13).

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