Rn 2

Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018 f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 385 Rn 1). Das trifft insb bei Wertpapieren u anderen Finanzinstrumenten zu (Kollmann WM 04, 1012, 1013 ff), nicht aber bei gewerblichen Schutzrechten wie etwa Patenten (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216).

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