Die in Nrn. 3100, 3101 VV geregelte Verfahrensgebühr ist dem Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information angefallen. Durch diese Verfahrensgebühr ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG auch die Zahlungsaufforderung als Vorbereitung der Klage abgegolten.[1] Da der Prozessauftrag des Rechtsanwalts A endete, bevor er eine der in Nr. 3101 Nr. 1 VV aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat, ist die Verfahrensgebühr nur mit einem Gebührensatz von 0,8 angefallen.

[1] S. OLG Koblenz AGS 2023, 263 [Hansens], in diesem Heft.

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