Rn 20

Erkennt der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden, ist er nicht schutzbedürftig. Der Adressat muss sich also sein individuelles Verständnis zurechnen lassen. Der wirkliche Wille des Erklärenden und nicht der Wortlaut bestimmt dann den Inhalt des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 84, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; NJW-RR 93, 373 [BGH 20.11.1992 - V ZR 122/91]; Neuner AT § 35 Rz 28). Nicht erforderlich ist, dass sich der Empfänger den Willen zu eigen macht (BGH NJW 02, 1039 [BGH 07.12.2001 - V ZR 65/01]).

 

Rn 21

Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut oder jeder anderen Auslegung vor (BGHZ 71, 247; BGH NJW 96, 1679; 98, 747; 02, 1039; NJW-RR 18, 822). Das Hauptanwendungsgebiet liegt beider versehentlichen Falschbezeichnung und wird durch die Parömie falsa demonstratio non nocet bezeichnet (BGH NJW 08, 1658 Tz 12). Im Schulfall (RGZ 99, 148) schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über Haakjöringsköd, der norwegischen Bezeichnung für Haifischfleisch. Da die Parteien übereinstimmend Walfischfleisch meinten und sich im Ausdruck irrten, kam der Vertrag über Walfischfleisch zustande. Übereinstimmende Falschbezeichnungen sind unschädlich (BGHZ 20, 110). Diese Regel gilt auch bei der Auflassung (BGH NJW 02, 1039), dem In-Sich-Geschäft (BGH NJW 91, 1731), der Auslegung von AGB (BGHZ 113, 259; BGH NJW 83, 2638) und ggf bei der Auslegung von Wechseln (Köln NJW-RR 97, 940; Staud/Singer § 133 Rz 14). Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind nur versehentliche Falschbezeichnungen unschädlich (RGZ 133, 281; s.a. BGHZ 74, 119; zur unrichtigen Erwerberbezeichnung bei Auflassung Reymann NJW 08, 1775). Das Vereinbarte muss keinen Niederschlag in der Urkunde gefunden haben (BGH NJW 08, 1659 [BGH 18.01.2008 - V ZR 174/06] Tz 13). Absichtliche Falschbeurkundungen verstoßen gegen die Formzwecke und sind unwirksam (Medicus/Petersen AT Rz 330).

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