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§ 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inhalt des Herausgabeanspruchs ist neben dem zur Ausführung Erhaltenen auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte. Der Anspruch ist gesetzliche Rechtsfolge eines wirksamen Auftrags (BGH WM 62, 1056). Er löst daher keine Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 311b I) des Auftrags aus (BGHZ 82, 292; anderes gilt, wenn der Beauftragte schon bei der Beauftragung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks ist, BGH NJW-RR 21, 1244; bei einer Erwerbspflicht des Beauftragten, BGH BWNotz 21, 144). Die Regelung ist dispositiv (BGH WM 89, 1813; zur Inhaltskontrolle einer Behaltensklausel für Vertriebsvergütungen einer Bank, BGHZ 199, 355). Der Herausgabeanspruch ist vom vertraglichen Erfüllungsanspruch zu unterscheiden (zur Herausgabe von Arbeitsergebnissen BGH NJW-RR 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]). Er ist abtretbar und pfändbar. Vergleichbar ist § 384 II HGB. Eine analoge Anwendung wird beim Arbeitsverhältnis (LAG Köln AA 13, 162) und Handelsvertretervertrag befürwortet (BGH NJW 93, 1786), nicht dagegen für die eheliche Lebensgemeinschaft (BGH NJW 00, 3199; aber für andere familiäre Beziehungen: FamRZ 08, 1841) und Beamte (BVerwG NJW 02, 1968). Für Vollmachtsurkunden gilt § 175.

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