Gesetzestext

 

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 

Rn 1

§ 175 hat den Zweck, den Vollmachtgeber vor einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmachtsurkunde (§ 172) zu schützen (Staud/Schilken Rz 1). Die Vorschrift wird analog angewandt, wenn eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt wurde (Staud/Schilken Rz 1) oder wenn ein Dritter im Besitz der Vollmachtsurkunde ist (BeckOKBGB/Schäfer Rz 6; aA Staud/Schilken Rz 5). Die Herausgabepflicht erstreckt sich nur auf die Urschrift und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde, nicht aber auch auf Abschriften und Fotokopien (BGH WM 06, 1060 Rz 24; Staud/Schilken Rz 4). Widerruft nur einer von mehreren Vollmachtgebern die Vollmacht, kann er nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Eintragung eines einschränkenden Vermerks verlangen (BGH NJW 90, 507 [BGH 29.09.1989 - V ZR 198/87]). Das Gleiche gilt bei Erlöschen einer von mehreren in einer Urkunde erteilten Vollmachten (München NJW-RR 09, 1379, 1380 [OLG München 30.04.2009 - 33 Wx 81/09]). Enthält die Vollmachtsurkunde noch weitere Erklärungen, tritt gem § 242 eine Entwertung der Bevollmächtigungsklausel an die Stelle der Rückgabe der Urkunde, wenn das Interesse des Bevollmächtigten an einem Verbleib der Urkunde bei ihm überwiegt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 4). Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts in Hs 2 gilt entspr auch ggü anderen Ansprüchen zB dem aus § 985 (Staud/Schilken Rz 9).

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