Rn 17

Erfasst sind Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde. Unter welchen Voraussetzungen in diesen Konstellationen zugleich ein Fernabsatzvertrag vorliegt s § 312c Rn 12. Nr 3 erfasst insb das Ansprechen des Verbrauchers im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers, bei dem auch ein Flugblatt übergeben werden kann, denn auch in diesen Situationen kann der Verbraucher unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein (BTDrs 17/12637, 39). Nicht eingeschlossen sind Fälle, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag erst danach zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der aufgenommenen Maße oder der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher genügend Zeit hatte, vor Vertragsschluss über einen Vertragsschluss nachzudenken (vgl dazu ErwGr 21 VRRL sowie BTDrs 17/12637, 49).

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