Rn 1

§ 675a geht ursprünglich auf die überschießende Umsetzung der Überweisungsrichtlinie (97/5/EG, ABl Nr L 43, 25) in deutsches Recht zurück. Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr l 319, 1) wurden die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten abschließend in §§ 675c ff geregelt. Der Raum für weitergehende Informationspflichten ist insoweit entfallen. Natürliche und juristische Personen, die zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt sind oder sich dazu öffentlich erboten haben (vgl § 663), müssen für ihre Standardgeschäfte bestimmte Informationspflichten in genereller Form erfüllen. Betroffen sind insb Entgelte und Auslagen.

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