Rn 11

Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck. Die §§ 383 ff sind daher auch nicht analog auf die Partei anwendbar. Allerdings kann und muss das Gericht das Vorliegen von Rechtspositionen iSd §§ 383 ff im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen (Wagner JZ 07, 706, 715). So muss der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ebenso gewahrt werden wie der Schutz vor einer Belastung der Partei selbst. Gewahrt werden müssen auch anwaltliche Berufsrechte (Rühl ZZP 125, 25, 33 ff). Generell unzulässig wäre es daher, über § 142 die Handakte des Rechtsanwalts oder weitere Aufzeichnungen aus dem Anwaltsbüro vorlegen zu lassen.

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