Rn 26

Soweit das Präsidium nicht durch den Vorrang des Gesetzes an eine bestimmte Geschäftsverteilung gebunden ist, steht die Methode der Verteilung der Geschäfte in seinem Ermessen. Denkbar ist die Verteilung nach Anfangsbuchstaben des Namens (idR des Beklagten), durch örtliche Bestimmungen nach dem Wohnsitz oder Unterbringungssitz, durch Zuweisung von Sachgebieten oder nach dem Rotationsprinzip (i.e. Reihenfolge des Eingangs, auch Turnusprinzip genannt; Saenger/Rathmann § 21e GVG Rz 7; zu den besonderen Anforderungen vgl BayVGH NVwZ-RR 21, 963 ff [VGH Bayern 16.09.2021 - 13a ZB 21.30046] mwN). Das Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt sein und darf insoweit die Struktur des Gerichtssprengels (urban oder ländlich) berücksichtigen. Ermessensbindend ist insoweit die gesetzliche Funktion des Präsidiums, eine effektive, auch für den Bürger übersichtliche Rspr durch das Gericht zu organisieren und zugleich iSd Bestimmtheitsgebots des Art 101 I 2 GG jede Manipulation des gesetzlichen Richters, sei es auch nur dem Anschein nach, auszuschließen.

 

Rn 27

Insbesondere beim Rotationsprinzip, das auf den zeitlichen Eingang der Sachen bei dem Gericht abstellt (Kissel/Mayer § 21e Rz 154), ist das Ziel der numerisch ermittelten Gleichbehandlung aller Richter oder Spruchkörper unter Ausschluss der Manipulationsmöglichkeit nur dadurch zu erreichen, dass der zeitliche Eingang einer Sache im Gericht in einer von jeder weitergehenden Spruchkörperzuteilung zweifelsfrei unabhängigen Stelle erfasst wird. Das ist idR die Eingangsstelle des Gerichts, in der alle eingehenden Sachen – ohne Ansehen ihres Inhalts – durch einen Nummern- oder Nummernzeitstempel registriert werden; erst nach Maßgabe dieser gewissermaßen hinsichtlich der Geschäftsverteilung gänzlich orientierungslosen Registratur des schlichten Eingangs erfolgt die wertende Zuordnung zu den Richtern und Spruchkörpern des Geschäftsverteilungsplanes, für die die Reihenfolge indessen bereits durch die Registrierung in der Eingangsstelle feststeht und dadurch jeglicher Manipulation entzogen ist. Mit der Verteilung des Geschäftszeichens der Sache im jeweiligen Spruchkörper, die der zeitlichen Reihenfolge der Registrierung durch die Eingangsstelle zu folgen hat, ist sodann manipulationsfrei die Grundlage für die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (§ 21g I) gelegt.

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