Rn 28

Über die Rechtsfolgen irrt sich der Erklärende beachtlich, wenn das Rechtsgeschäft nicht die gewollte, sondern eine davon wesentlich verschiedene andere Rechtsfolge nach sich zieht (RGZ 88, 284; BGHZ 168, 210 Tz 19; BGH NJW 16, 2954 Tz 11). Ein Irrtum über die Rechtsfolgen ist als Inhaltsirrtum beachtlich, wenn die Rechtsfolge (unmittelbarer) Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung geworden ist. Ein Irrtum über Rechtsfolgen, die nur aufgrund der die Erklärung ergänzenden Umstände eintreten, berechtigt danach nicht zur Anfechtung (MüKo/Armbrüster § 119 Rz 83 f; Staud/Singer § 119 Rz 69 ff; Überblick bei Musielak JZ 14, 64). Als bloßer Motivirrtum ist dagegen der Irrtum über eine sich aus dem Gesetz ergebende Folge unbeachtlich (BGH NJW 02, 3103 [BGH 05.02.2002 - XI ZR 327/01]; 08, 2442 [BGH 05.06.2008 - V ZB 150/07] Tz 15; Neuner AT § 41 Rz 89). Die im Einzelnen oft schwierige Abgrenzung wird von der Rspr auch danach getroffen, ob das Geschäft außer der erstrebten Wirkung andere nicht erkannte und nicht gewollte mittelbare Nebenfolgen bringt, die nicht zur Anfechtung berechtigen (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; 06, 3355 [BGH 05.07.2006 - IV ZB 39/05]; BAG NJW 14, 3741 [BAG 24.04.2014 - 8 AZR 429/12] Tz 22). Übereinstimmende Fehlvorstellungen über die Fortgeltung einer BGH-Rspr sind nicht nach § 119 I, sondern nach § 313 zu behandeln (BGH NJW 13, 1530 [BGH 20.03.2013 - XII ZR 72/11] Tz 18).

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