Rn 23

Trotz der Erwähnung in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Generalklausel des § 307 I 2 (§ 307 Rn 13) ist das Transparenzgebot als Einbeziehungsschranke ebenfalls in Nr 2 verortet (Schlesw NJW 95, 2858 [BGH 12.07.1995 - XII ZB 65/95]; Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 39). Danach werden nur solche Klauseln in den Vertrag einbezogen, die für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und verständlich sind und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit sowie einen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts vertretbaren Umfang aufweisen (BGHZ 106, 49 f; 104, 92; NJW 00, 651). Diese Anforderungen sind etwa dann nicht erfüllt, wenn eine Klausel lediglich einen Verweis auf eine nicht mit abgedruckte, gesetzliche Bestimmung enthält (›Verweisungsklausel‹) und daher nur für einen Juristen verständlich ist (Schlesw NJW 95, 2859; aA Rostock NJW 06, 3217 [OLG Rostock 29.05.2006 - 3 U 167/05]). Generell sind in AGB enthaltene Verweise auf andere Regelwerke (Staffelverweisung) nur dann zulässig, wenn die durch die Verweisung geschaffene Konstruktion nicht so komplex ist, dass sie wegen des unklaren Verhältnisses konkurrierender Regelungen für den Vertragspartner nicht mehr zu durchschauen ist (BGHZ 111, 390 f; NJW 05, 1183). Außerdem muss der Verwender dem Vertragspartner die Kenntnisnahme der verwiesenen Bedingungen nach § 305 II Nr 2 (s Rn 21) ermöglichen (BGH NJW 05, 1183); vgl zu Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen BAG NZA 09, 154 [BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07] Rz 30.

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