Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamer Ausschluss des § 545 BGB durch bloße Bezugnahme

 

Normenkette

BGB §§ 307, 545

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 07.10.2005; Aktenzeichen 4 O 157/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.10.2005 verkündete Urteil des LG Stralsund - 4 O 157/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 20.417,55 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe von Mieträumen.

Am 23.7.2001 schlossen die Parteien einen auf die Zeit vom 1.8.2001 bis 31.1.2002 befristeten Mietvertrag über Gewerberäume im Hausobjekt des Klägers, S.-Str. 3, B. Die Miete sollte 1.500 DM netto zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen (210 DM) sowie Umsatzsteuer (273,60 DM) - mithin 1.983,60 DM (1.014,20 EUR) - betragen. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass das Mietverhältnis zunächst der Erprobung des Standortes durch den Beklagten dienen sollte.

In § 12 Ziff. 9 des Vertrages heißt es:

"Bei Ablauf der Mietzeit findet § 568 BGB für beide Vertragspartner keine Anwendung."

Weiterhin sieht § 20 Ziff. 3 des Mietvertrages vor, dass der Beklagte eine Kaution in Höhe von drei Nettomonatsmieten leistet.

Der Kläger buchte nach dem vertraglich bestimmten Beendigungsverfahren im Lastschriftverfahren am 12.3.2002 die Mieten Februar und März 2002 und am 9.4.2002 Miete April 2002 vom Konto des Beklagten ab, wobei er jeweils als Verwendungszweck die vorbezeichneten Mieten angab.

Am 19.4.2002 vermietete der Kläger die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geräumten Gewerberäume an den Zeugen K. Dieses Mietverhältnis sollte am 1.6.2002 beginnen und zum 3.4.2007 enden, wobei eine einjährige Verlängerungsmöglichkelt vereinbart wurde. In diesem Vertrag wurde eine Staffelmiete vereinbart.

Mit Schreiben vom 23.4.2002 zeigte die Hausverwalterin im Auftrag des Klägers dem Beklagten die Weitervermietung zum 1.6.2002 an und forderte ihn zur Rückgabe der Mieträume bis spätestens 15.5.2002 auf. Der Beklagte ließ mit Schreiben vom 26.4.2002 das Räumungsverlangen mit der Begründung zurückweisen, das Mietverhältnis sei aufgrund der geleisteten Mietzahlungen über den 31.1.2002 fortgesetzt worden zu den Bedingungen des ursprünglichen Mietvertrages.

Mit Schreiben vom 28.6.2002 erklärte der Folgemieter K. die fristlose Kündigung.

Im Rahmen eines anderweitig anhängigen Räumungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, bis zum 30.9.2002 die Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen verspäteter Räumung sollten vom Vergleich nicht erfasst werden.

Der Kläger vermietete die Räumlichkeiten mit Mietvertrag vom 9.12.2002 an einen Herrn B. Das Mietverhältnis begann am 1.4.2003. Der Kläger vereinbarte mit diesem Mieter eine geringere Miete als mit dem Mieter K.

Der Kläger behauptete, es habe am 26.2.2002 ein Telefonat gegeben, in dem er den Beklagten gefragt habe, ob er Interesse an einer weiteren Anmietung habe, dieser habe unter dem Hinweis, das Geschäft laufe nicht so gut, abgelehnt.

Der Nachfolgemieter K. habe nach Abschluss des Mietvertrages eine Ladeneinrichtung in Auftrag gegeben und hierfür 9.999,99 EUR bezahlt. Der Kläger habe diesem schon 5.000 EUR erstattet.

Der Kläger machte folgende Schadenspositionen geltend:

  • Kosten der Inneneinrichtung des Nachmieters K. 9.999,99 EUR;
  • Anzeigenkosten 121,59 EUR;
  • entgangene Miete 10/02 bis 3/03 5.592,60 EUR;
  • Mietdifferenz für 4/03 bis 2/06 4.703,37 EUR.

Der Beklagte behauptete, der Kläger habe ihm Anfang März in einem Telefonat mitgeteilt, dass er bis auf weiteres in den Mieträumen verbleiben könne und er seine Mietzahlungen wieder aufnehmen solle. Er bestreitet, dass der Nachmieter K. für die Ladeneinrichtung insgesamt 9.999,99 EUR aufgewandt habe. Dem Kläger hätte auch kein Mietschaden entstehen brauchen. Er, der Beklagte, habe dem Kläger in der mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses angeboten, den Vertrag mit einer Miete von 1.118,35 EUR zzgl. Umsatzststeuer und Betriebskostenvorauszahlungen fortzusetzen. Dieser habe abgelehnt und damit seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Hätte er angenommen, wären auch Anzeigenkosten nicht entstanden.

Mit Urteil vom 7.10.2005 hat das LG den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 15.417,56 EUR nebst Zinsen seit dem 29.3.2003 verurteilt. Ebenfalls hat es ihn verpflichtet, den Kläger von seiner ggü. Herrn K. bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von 4.999,99 EUR für die nutzlosen Aufwendungen betreffend die individuelle Inneneinrichtung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Inneneinrichtung freizustellen. Zur Begründung führte es u.a. aus, d...

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