Rn 9

§ 312b behandelt den Abschluss von Verträgen, bei denen idR auf der Anbieterseite ein Unternehmer (§ 14) und auf der Abnehmerseite ein Verbraucher (§ 13) steht. Doch wird ausweislich des Wortlauts des § 312b I 1 auch die umgekehrte Konstellation erfasst (Rn 7). Unanwendbar ist § 312b dagegen bei Geschäften zwischen Verbrauchern oder zwischen Unternehmern. Hier kommt aber eine Haftung aus cic nach § 311 II in der Form der Belastung mit einem unerwünschten (aufgedrängten) Vertrag in Betracht (vgl § 311 Rn 56 ff).

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