Rn 56

In der letzten Fallgruppe zu II entsteht der Schaden nicht aus der Unwirksamkeit eines Vertrages, sondern im Gegenteil gerade aus dessen Wirksamkeit: Die Belastung mit dem Vertrag bedeutet deshalb einen Schaden, weil dieser einer Partei unerwartete Nachteile bringt; die cic liegt hier darin, dass die andere Partei bei den Vertragsverhandlungen gegen eine Schutzpflicht zur Aufklärung hierüber verstoßen hat. Der Schadensersatzanspruch kann dann nach § 249 I auf eine Aufhebung oder Änderung des Vertrags gerichtet sein.

 

Rn 57

Für das Verhältnis Unternehmer – Verbraucher hat der Gesetzgeber das Problem weithin und noch über die cic-Fälle hinaus durch ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht gelöst. Dahin gehört insb der Schutz vor Überrumpelung durch die §§ 312b, 312g. Andererseits besteht auch außerhalb der Verbraucherverträge die Möglichkeit zur Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§§ 123 f). Dazu kommt bei wichtigen Vertragstypen noch eine dritte Möglichkeit: Wenn zB bei einem Kauf das Fehlverhalten des Verkäufers in unrichtigen Angaben über den Kaufgegenstand besteht, bestimmen diese idR die Sollbeschaffenheit. Die Unrichtigkeit begründet dann einen Mangel (§§ 434 ff) und löst die Haftung nach den §§ 437 ff aus. Diese speziellen Rechtsbehelfe sind idR zeitlich enger begrenzt als die nach §§ 195, 199 verjährenden Schadensersatzansprüche aus cic (vgl §§ 355 II, 124, 438). Daher ist fraglich, ob und inwieweit man diese Grenzen durch dasselbe Ziel verfolgende Ansprüche überschreiten darf. Die Rspr hierzu ist uneinheitlich: BGHZ 60, 319 (ebenso etwa BGHZ 114, 263, 266) hat Ansprüche aus cic durch die Sachmängelhaftung des Verkäufers für ausgeschlossen gehalten (vgl u. Rn 63). Für § 123 hat BGH NJW 98, 302 [BGH 26.09.1997 - V ZR 29/96] angenommen, diese Vorschrift schütze die Willensfreiheit, der Ersatzanspruch aus cic aber das Vermögen (ähnl Schubert AcP 168, 504). Doch kann der Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 I auch Nichtvermögensschäden erfassen, so dass die Unterscheidung nicht zutrifft. Die Frage nach der Verdrängung der cic durch den verbraucherschützenden Widerruf ist nach BGHZ 169, 109 zu verneinen (s § 358 Rn 16). Bedeutung hat das va, wenn die kurzen Widerrufsfristen (§§ 355 II, 356 II, III) verstrichen sind. Allerdings erfordert die cic einen vom Kläger zu beweisenden Schaden und ein Vertretenmüssen des anderen Teils (§ 280 I). IÜ aber wird ein Anspruch aus cic auf Vertragsaufhebung grds ganz überwiegend und insb von der Rspr anerkannt (etwa BGH NJW 98, 302, 304 [BGH 26.09.1997 - V ZR 29/96] mN; Canaris AcP 200, 273, 304 mN). Nur das Mängelrecht soll solche Ansprüche ausschließen (u. Rn 63 ff).

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