Rn 9

Die Besorgung des Geschäfts für den Auftraggeber muss vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen. Vorschüsse iSd § 669 und Aufwendungsersatz iSd § 670 sind keine Gegenleistung und schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus. Wird dagegen die Leistung selbst oder der Zeitaufwand vergütet, liegt kein Auftragsverhältnis vor. Das gilt auch, wenn die konkrete Tätigkeit den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist (gesetzliche Vermutung: §§ 612 I, 632 I, 653 I, 689 und § 354 HGB) und keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Keine Gegenleistung soll eine Zuwendung aus Anerkennung oder Dankbarkeit sein (MüKo/Schäfer § 662 Rz 46; BeckOKBGB/Fischer § 662 Rz 9). Ein nachträglich bezahltes Entgelt wird regelmäßig als Vertragsänderung (§§ 145, 151) anzusehen sein, welche die Unentgeltlichkeit beseitigt (keine Schenkung: dazu RGZ 72, 188; 74, 139). Ist die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten, trägt der Beauftragte die Beweislast für die Unentgeltlichkeit (BGH MDR 75, 739), anderenfalls der Auftraggeber.

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