Rn 4

Da der Ausschlagende nicht Gesamtrechtsnachfolger ist, stand ihm der Nachlass zu keinem Zeitpunkt zu, auch ist der wirkliche Erbe nicht etwa Rechtsnachfolger des Ausschlagenden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]). Er hat, abgesehen von §§ 2305, 2306 I u 1371 III, keinen Pflichtteilsanspruch, wobei auch die Ausschlagung ›aus allen Berufungsgründen‹ nicht zwingend zum Verlust des Pflichtteils nach § 2306 I führt (Schlesw FamRZ 15, 702; § 2306 Rn 9). Nach § 2180 III sind die Regelungen des § 1953 I, II auf Vermächtnisse entspr anwendbar. Beschwerungen wie Vermächtnisse und Auflagen bleiben nach §§ 2161, 2192 im Zweifel bestehen, da die Ausschlagung nicht den Verlust letztwilliger Vorteile bewirkt (Staud/Otte § 1953 Rz 9). Sofern er das ihm zugewendete Vorausvermächtnis nicht mit ausgeschlagen hat oder es nicht unter der Bedingung der Erbschaftsannahme gewährt wurde, verbleibt es dem Ausschlagenden.

 

Rn 5

Der Ausschlagende hat ggü dem wirklichen Erben Auskunfts- (§§ 1959 I, 681, 666, 2027 II) und Herausgabepflichten (§§ 1953 mit 1959 I, 667, 681). Ein Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff besteht nicht (Lange/Kuchinke § 40 II 2), ein gegen den vorläufigen Erben ergangenes Urt entfaltet den wirklichen Erben ggü keine Bindungswirkung nach § 265 ZPO (BGHZ 106, 359). Ob und inwieweit Rechtshandlungen des vorläufigen Erben bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Gläubigerbegünstigung nach § 131 InsO angefochten werden können, hängt von der Absicht des vorläufigen Erben ab (BGH NJW 69, 1349 [BGH 16.05.1969 - V ZR 86/68]). Zur Antragstellung im Insolvenzverfahren vgl BGH ZEV 11, 544 [BGH 19.05.2011 - IX ZB 74/10].

 

Rn 6

Ggü Dritten verfügte der vorläufige Erbe infolge der Rückwirkung als Nichtberechtigter, sofern es sich nicht um Geschäfte iSd § 1959 II, III handelte. Zwar ist auch der Besitz nach § 857 beim Erbfall auf den wirklichen Erben übergegangen, doch kann dies an der tatsächlichen Sachherrschaft des vorläufigen Erben über die Nachlassgegenstände nichts ändern. Die Besitzentziehung gilt als gesetzlich gestattet, so dass keine verbotene Eigenmacht iSd § 858 vorliegt (Staud/Otte § 1953 Rz 4) und die Sachen dem wirklichen Erben auch nicht abhandengekommen sind, § 935. Ein gutgläubiger Erwerb ist nach den §§ 892, 893, 932 vom vorläufigen Erben möglich; nach den §§ 2366, 2367 nur, wenn die Annahme angefochten wird, da im Erbscheinsantrag die Annahmeerklärung liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge