Gesetzestext

 

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Gutglaubensschutz (§ 2366) wird auf Verfügungs- und Leistungsgeschäfte an den Erbscheinserben bzw an den wahren Erben, dessen Verfügungsbeschränkungen nicht im Erbschein ausgewiesen sind (vgl § 893), erstreckt.

B. Schutzwirkung.

 

Rn 2

Leistet der redliche Schuldner oder berechtigte Dritte (§ 267 I) an den im Erbschein ausgewiesenen Erben, wird er geschützt, wenn der (erteilte und in Kraft befindliche) Erbschein unrichtig ist oder der Erbscheinserbe aufgrund angeordneter Verfügungsbeschränkungen (Nacherbschaft, § 2363; Testamentsvollstreckung, § 2364) zur Annahme nicht befugt war. Er wird ggü dem wirklichen Erben frei (§ 362 I), auch bei berechtigter Hinterlegung (§§ 372, 382). Mit der Leistung wird als mittelbare Folge der Übergang von Rechten kraft Gesetzes ermöglicht (§§ 268, 426 II, §§ 774, 1143, 1163, 1177, 1225), obwohl der Erwerb kraft Gesetzes nicht geschützt ist (MüKo/Grziwotz Rz 4; § 2366 Rn 2). § 2367 erfasst auch Erfüllung solcher Ansprüche, die durch Surrogation (§§ 2019, 2041, 2111) in den Nachlass gelangten.

C. Erfasste Leistungen.

 

Rn 3

Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nachlass verbundenes Rechtsverhältnis unmittelbar beeinflussen, sind erfasst. Verfügungsgeschäfte iSd § 2367 sind demnach zB die Zustimmung zur Vorrangseinräumung, Rangänderung (§ 880 II) oder Aufhebung der Hypothek (§ 1183), ferner Kündigung (BGH NJW 15, 1881 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14] Rz 11), Anfechtung, Aufrechnung, Mahnung, Einwilligung, Genehmigung, Annahmeverzug begründendes Leistungsangebot, Stundung durch den Erbscheinserben (BRHP/Siegmann/Höger Rz 3). § 2367 ermöglicht den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung (§ 873) vom Erbscheinserben. Der Erwerb des dinglichen Vollrechts bleibt aufgrund ihrer auch möglich, wenn der Erbschein nach Eintragung der Vormerkung eingezogen wurde (§ 2366 Rn 4). Die Akzessorietät der Vormerkung verlangt dabei, dass der gesicherte Anspruch besteht. Im Gesellschaftsrecht fallen Verfügungsgeschäfte und Leistungen an den Gesellschafter und seine Mitwirkung an Beschlüssen der Gesellschaft unter § 2367, auch wenn diese keine Verfügungswirkung haben (Staud/Herzog Rz 9; aA Ebenroth Rz 1066). Nicht erfasst sind den Nachlass betreffende Prozesse und Verpflichtungsgeschäfte, zB Miet- oder Pachtverträge bzgl Nachlassgegenstände (MüKo/Grziwotz Rz 6), Leistungen auf Grund eines nicht zur Erbschaft gehörenden Rechts oder eine Vollmachtserteilung.

D. Ausgleichsansprüche.

 

Rn 4

Ausgleich kann der wahre Erbe gem § 816 II, idR auch nach § 816 I, verlangen. Ggf hat er Ansprüche nach §§ 2018, 2019. Gegenleistungen an den Erbscheinserben fallen durch dingliche Ersetzung (§ 2019) in den Nachlass.

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