Gesetzestext

 

1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezweckt, die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit und des Wertes des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger (BGH NJW 87, 434). § 2041 gilt nicht, wenn über den Nachlass Nachlassverwaltung, -pflegschaft oder das -insolvenzverfahren eröffnet ist, weil den Berechtigten mit diesen Verfahren ausreichend Schutz gewährt wird.

B. Surrogationserwerb.

 

Rn 2

Die mit dinglicher Surrogation erworbenen Gegenstände einschließlich der Doppel- oder Kettensurrogaten (BGH ZEV 00, 62) gehören zum Nachlass und stehen den Miterben zur gesamten Hand zu, wobei sich der Surrogationserwerb unmittelbar mit Wirkung für die Erbengemeinschaft vollzieht (Lange/Kuchinke § 41 I 1). Ein etwa entgegenstehender Wille des Testamentsvollstreckers ist unbeachtlich (Hamm NJW 01, 275).

C. Rechtsgeschäftlicher Erwerb.

 

Rn 3

§ 2041 regelt nur den Erwerb durch Mitglieder der Erbengemeinschaft und enthält drei Arten der Surrogation (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]).

I. Rechtssurrogation.

 

Rn 4

Zu ihr gehört alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, eines schuldrechtlichen oder dinglichen Anspruchs erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 2). Der Erwerb erfolgt aufgrund von Ansprüchen, die bereits beim Erbfall begründet waren (MüKo/Ann § 2041 Rz 7).

II. Ersatzsurrogation.

 

Rn 5

Gegenstand dieser Surrogationsart ist alles, was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen kraft Gesetzes erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 3), wie zB Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche oder Ansprüche gegen eine Sachversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls oder Schadensersatzansprüche gegen einen Notar wegen einer Nachlassschädigung infolge einer Amtspflichtverletzung (BGH NJW 87, 435 [BGH 14.10.1986 - VI ZR 139/85]).

III. Beziehungssurrogation.

 

Rn 6

Sie erfordert neben dem subjektiven Willen, für den Nachlass zu erwerben (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]), ein objektives Element, nämlich einen inneren Zusammenhang zwischen Nachlass und Erwerb (BGH aaO). Ein Austauschgeschäft muss nicht vorliegen (BGH NJW 90, 514 [BGH 21.11.1989 - IVa ZR 220/88]), es kann sich etwa um einen Anspruch aus § 346 handeln (BGH ZEV 13, 84).

 

Rn 7

Die objektive Beziehung zum Nachlass reicht aus, wenn das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen wird, sog Mittelsurrogation. Ein evtl entgegenstehender Wille ist unerheblich (München NJW 56, 1880); sofern der Miterbe mit Einverständnis der anderen Miterben den Gegenstand zu Alleineigentum erworben hat (BGH NJW 68, 1824). Dabei sind Vermögensgegenstände aller Art zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem Nachlass stammen oder in den Nachlass fallen.

 

Rn 8

Kommt aber als Miterbe ein Erbschaftsbesitzer in Betracht, ist nach § 2019 zu entscheiden, ob der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft bewirkt wurde.

 

Rn 9

Erwirbt der Erbe mit fremden Mitteln, bedarf es eines subjektiven Willens, für den Nachlass zu erwerben (Wolf JuS 75, 714; aA MüKo/Gergen § 2041 Rz 25). Daneben muss auch ein objektiver Zusammenhang dahingehend bestehen, dass das Geschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient; aber auch Gründe der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit können den inneren Zusammenhang begründen (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]).

D. Gutgläubiger Erwerb.

 

Rn 10

Die Bestimmungen der §§ 932 ff über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gelten auch beim Surrogationserwerb (Grüneberg/Weidlich § 2041 Rz 4). Ist der das Rechtsgeschäft tätigende Miterbe bösgläubig, ist ein gutgläubiger Erwerb durch die Erbengemeinschaft nicht möglich.

E. Verkehrsschutz.

 

Rn 11

2 bestimmt zum Schutz Dritter, dass sie die durch Surrogation erworbene Forderung als zum Nachlass gehörend erst dann gelten lassen müssen, wenn sie davon Kenntnis haben, § 2019 II.

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