Gesetzestext

 

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

A. Zweck.

 

Rn 1

Zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2100 ff) entsteht keine Erbengemeinschaft, sondern sie sind zeitlich versetzte Erben des gleichen Erblassers. Mit Eintritt des Erbfalls kommt zunächst nur ein Erbschein für den Vorerben (I aF iVm § 2353 in Betracht, der ihn legitimiert. In Hinblick auf seine auflösend befristete Erbeinsetzung und zum Schutz des aufschiebend befristet eingesetzten Nacherben bedarf es eines Nacherbenvermerks (vgl auch § 51 GBO). Dieser bezeugt die Beschränkung der Rechtstellung des Vorerben, über den Nachlass zu verfügen (MüKo/Grziwotz Rz 1 f). § 2363 ist durch Art 16 Nr 7 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 neu gefasst worden.

 

Rn 2

Der Erbschein des Vorerben bezeugt nicht, dass der Vorerbe noch Vorerbe und der Nacherbfall nicht eingetreten ist (Frankf NJW 57, 266; KG Rpfleger 96, 247 f). Er bescheinigt auch nicht das Nacherbrecht (BayObLG FamRZ 04, 1407). Daher ist weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk ausreichend, um bei Eintritt des Nacherbefalles den Nacherben gem § 29 I 2 GBO ohne Vorlage eines Erbscheines in das Grundbuch einzutragen (Zweibr FamRZ 11, 1168; München FamRZ 11, 1762, 1763; NotBZ 12, 467). Er nimmt insoweit auch nicht an der Vermutung des § 2365 teil (BGH NJW 82, 2499; BayObLGZ 99, 805; FamRZ 00, 1231). Es kommt daher auf die Annahme der Erbschaft durch den Nacherben nicht an (BRHP/Siegmann/Höger Rz 1). Im Rechtsverkehr dient der Erbschein des Vorerben auch der Legitimation des Nacherben, wenn jener dessen Zustimmung bedarf (s § 2113; zum Ganzen BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 50 ff). Parallelvorschriften bzgl des Nacherbenvermerks sind insb § 51 GBO, §§ 54, 74 SchiffsregO und § 86 LuftfzRG.

B. Erbschein des Vorerben.

 

Rn 3

Notwendige Angaben sind zunächst die, die auch der gewöhnliche Erbschein enthalten muss (§ 2353 Rn 2). Daneben sind nach I die Angaben erforderlich über die (ausdrückliche oder in sonstiger Weise erklärte) Anordnung der Nacherbfolge, auch, dass sie nur für einen Bruchteil (Quote) des Nachlasses oder nur nach einem Miterben angeordnet ist, sowie auch in Fällen der §§ 2101 (Köln DNotZ 93, 814), 2104 (BayObLG FamRZ 91, 114), 2105, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt (BayObLGZ 65, 77, 86) sie eintritt, also idR der Nacherbfall (§ 2139), zB der Tod des Vorerben (s § 2106 I 1), wobei auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge an sich bedingt sein kann, zB durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§ 2269 Rn 9), sonstige Verwirkungsklauseln oder die Geburt einer Person (Köln Rpfleger 92, 391; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51), und die Person des Nacherben zur Zeit der Ausstellung des Erbscheins (KG OLGE 4, 433; JFG 18, 233), und zwar aller Nacherben und Ersatznacherben (BayObLG FamRZ 91, 1116; Hamm OLGZ 75, 156; Köln NJW-RR 92, 1417; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51:; Staud/Herzog § 2353 Rz 458 ff), letztere selbst, wenn ihre Berufung erst durch gesetzliche Auslegungs- oder Ergänzungsregelungen erfolgte (Köln MittRhNotK 90, 223). Dabei ist genaue, namentliche Bezeichnung zur Individualisierung geboten. Ist der Nacherbe noch unbekannt, sind für ihn maßgebliche Bestimmungsmerkmale anzugeben (Staud/Herzog Rz 8). Die Ermittlung der Nacherben obliegt dem Nachlassgericht vAw (§ 26 FamFG; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51).

 

Rn 4

Ferner sind anzugeben mehrfache Nacherbfolge (BayObLG FamRZ 90, 320) mit Zeitpunkt des Eintritts des weiteren Nacherbfalls, bedingt eingesetzte Nacherben (RGZ 156, 172; 181; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 52), Nichtvererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts entgegen § 2108 II 1 (RGZ 154, 330, 333; Köln NJW 55, 635), sowie Nacherbenvollstrecker (§ 2222; KGJ 43, 92, 95). Im dem dem Vorerben erteilten Erbschein ist im Fall befreiter Vorerbschaft ausdrücklich die Befreiung von einzelnen (§§ 2113 I, 2114) oder allen (vgl §§ 2136f) Beschränkungen, soweit diese gesetzlich zulässig sind, anzugeben (Bremen ZEV 05, 26 [OLG Bremen 12.05.2004 - 1 W 172/04]; zur Befristung Schlesw 27.11.14 – 3 Wx 88/14). Da ein unbeschränktes Vorausvermächtnis (vgl § 2110 II) für den alleinigen Vorerben (§ 2150) aus der Vorerbmasse ausscheidet, ist anzugeben, dass der Vorerbe insoweit nicht in seinen Verfügungen beschränkt ist (BayObLGZ 65, 457, 465; FamRZ 05, 480, 481; KG HRR 40 Nr 539; RGRK/Kregel Rz 10; Erman/Simon Rz 6).

 

Rn 5

Nicht anzugeben ist die Nacherbschaft, wenn sie gegenstandslos ist (BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 53), spätere Erbanteile, wenn mehrere Personen zum Nacherben berufen sind (KG OLGE 32, 81; KG RJA 16, 61), ein bloßes Nießbrauchsvermächtnis (BayObLG Rpfleger 96, 455), eine zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts (BayObLG FamRZ 92, 1476; 02, 350, 351; Ddorf MDR 81, 143; 91, 252), eine erst ab Eintritt des Nacherbfalls eingreifende, den Nacherben beschränkende Testamentsvollstreckung, ferner...

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