Gesetzestext

 

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

A. Abs 1: Fähigkeit, Nacherbe zu werden.

 

Rn 1

I ordnet die analoge Anwendung des § 1923 auf den Nacherbfall an. Dies ist so zu verstehen, dass der Nacherbe nicht beim Erbfall, wohl aber beim Nacherbfall zumindest gezeugt sein und alsdann lebend geboren werden muss (s.a. § 2101 I).

 

Rn 2

Ist der Nacherbe beim Nacherbfall noch nicht gezeugt, so tritt gestaffelte Nacherbschaft ein (analog § 2101 I); der erste Nacherbe ist im Zweifel gem § 2104 zu bestimmen. Ist der Nacherbe schon vor dem Erbfall verstorben (und ein Ersatznacherbe weder eingesetzt noch nach § 2069 berufen, BGHZ 33, 60, 61), so entfällt die Nacherbschaft, und der Vorerbe erwirbt den Nachlass beim Erbfall als Vollerbe.

B. Abs 2: Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben.

 

Rn 3

II regelt den Fall, dass der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall verstirbt. Nach II 1 geht sein Recht alsdann auf seine Erben über, soweit kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Dasselbe gilt, wenn der Nacherbe gleichzeitig mit dem Nacherbfall verstorben ist.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Die Auslegungsregel greift nicht im Fall des § 2104, also wenn der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt hat.

II. Bestimmungen des Erblassers.

 

Rn 5

Der Erblasser kann die Vererblichkeit, nicht aber die Veräußerlichkeit des Nacherbenrechts ausschließen (arg § 137). Er kann die Vererblichkeit auch auf bestimmte Erben des Nacherben beschränken (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]), etwa auf dessen Ehegatten oder Abkömmlinge; es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen der Erblasser das Vermögen in der Familie halten und Familienfremde ausschließen wollte. Ebenso kann er die Vererblichkeit zeitlich begrenzen. IdR hat die Einsetzung eines Ersatznacherben diese Folge, aber ›nicht ohne weiteres‹ (RGZ 142, 171, 174 und 169, 38, 40).

III. Widerlegung.

 

Rn 6

Die Beweislast für die Unvererblichkeit liegt bei demjenigen, der sie bzw einen entspr Willen des Erblassers behauptet (Karlsr ZEV 09, 34 [OLG Karlsruhe 19.11.2008 - 7 U 8/08]). Ergibt sich, dass der Erblasser die Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgeschlossen hat, so muss weiter im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob damit die Vor- und Nacherbschaft insgesamt wegfallen (Vorerbe als Vollerbe) oder Ersatznacherbfolge eintreten oder evtl ein weiterer Nacherbe analog § 2102 I als Ersatznacherbe berufen sein soll.

IV. Weitere aufschiebende Bedingung.

 

Rn 7

Der Nacherbe kann unter einer zusätzlichen aufschiebenden Bedingung eingesetzt sein, die nicht mit derjenigen identisch ist, die der Nacherbschaft begriffsnotwendig innewohnt (s § 2100 Rn 35 und § 2106 Rn 3). Löst diese Bedingung den Nacherbfall noch nicht aus, sondern soll dieser erst später eintreten, so gilt § 2108 II 1; das Nacherbenrecht ist vererblich (RGRK/Johannsen § 2108 Rz 16). Tritt diese Bedingung aber zu Lebzeiten dessen, der zum Nacherben berufen ist, nicht mehr ein, so gilt § 2108 II 2; dann ist die Nacherbschaft nach § 2074 im Zweifel nicht vererblich (RGRK/Johannsen § 2108 Rz 17). Gleichwohl soll der Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht unter Lebenden für den Fall des Eintritts der Bedingung verfügen können.

 

Rn 8

Bei gestaffelter Nacherbfolge gilt § 2108 II nur für den letzten Nacherben.

V. Juristische Personen.

 

Rn 9

§ 2108 II gilt nicht analog für juristische Personen, die vor dem Nacherbfall erlöschen. In diesem Fall tritt Ersatznacherbfolge ein, falls ein Ersatznacherbe berufen ist. Fehlt ein solcher, so entfällt die Vor- und Nacherbschaft, und der Nachlass verbleibt dem Vorerben als Vollerben.

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