Rn 1

Auch hier wird eine unvollständige letztwillige Verfügung ergänzt. Der Erblasser hat nicht bestimmt, wann der Nacherbfall eintreten soll.

 

Rn 2

Er kann diese Bestimmung nicht einem Dritten überlassen (s § 2100 Rn 42). Tut er es doch, so muss die Auslegung ergeben, ob nach § 2106 I zu verfahren oder die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft überhaupt unwirksam ist.

 

Rn 3

Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen und den Nacherben unter zusätzlichen Bedingungen einsetzen, die ihrerseits den Eintritt des Nacherbfalls nicht definieren (mehrfach bedingte Nacherbschaft, s § 2100 Rn 35). Auch in diesem Fall greift § 2106, wenn der Nacherbfall als solcher nicht durch Auslegung zu ermitteln ist.

 

Rn 4

§ 2106 ist neben § 2104 anwendbar, wenn auch die Person des Nacherben nicht aus der letztwilligen Verfügung zu ermitteln ist (s § 2104 Rn 6), nicht aber neben § 2105 II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge