Gesetzestext

 

1Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. 2Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.

 

Voraussetzungen für die Zulegung. (zum 1.7.23)

Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn

1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
3. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Die Vorschrift verweist auf Teile des Vereinsrechts, bei deren Anwendung die andersartige Struktur der Stiftung zu beachten ist.

 

Rn 2

Der Vorstand ist notwendiges Organ der Stiftung, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 I). Satzungswidrige Vorratsbestellung ist unwirksam (Köln npoR 18, 169). Die Vertretungsmacht kann mit Außenwirkung beschränkt werden (§ 26 I 3). Mangels eines Stiftungsregisters müssen Dritte nur ihnen bekannte oder evidente Beschränkungen gegen sich gelten lassen. Die hM wollte bislang Beschränkungen auch ggü gutgläubigen Dritten gelten lassen (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Nach ihr ergibt sich eine Beschränkung der Vertretungsmacht auch schon aus dem Stiftungszweck (BGH NJW 57, 708; Grüneberg/Ellenberger Rz 1), nach heutiger Ansicht des BGH ergeben sich aus dem Stiftungszweck keine Beschränkungen der Vertretungsmacht (NJW 21, 2036 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20]). Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen in der Satzung eindeutig geregelt sein (MüKo/Weitemeyer Rz 16). Bei Zweifeln über die Vertretungsmacht sollte sich der Geschäftspartner eine von der Aufsichtsbehörde für den Vorstand ausgestellte Vertretungsbescheinigung vorlegen lassen. Zwischen Stiftung und Vorstand gilt Auftragsrecht (§ 27 III; zur Corporate Governance Steuber DStR 06, 1182); zur Vorstandshaftung und deren Begrenzung nach § 31a Sobotta/von Cube DB 09, 2082; Werner ZEV 09, 366. Der Vorstand kann gegenüber der Stiftung nicht die Mithaftung eines anderen Stifungsorgans einwenden (BGH NZG 15, 38 [BGH 20.11.2014 - III ZR 509/13]). Er haftet uU nicht, wenn nur ein kleiner Teil des Vermögens betroffen ist und das Geschäft iR seines Ermessensspielraums bleibt (LG Bremen Urt v 12.7.19 – 4 O 2083/16), entspr Business Judgement Rule. Auf die Beschlussfassung findet § 28 Anwendung. Im Einzelfall kann sich bei Vorstandsbeschlüssen ein Vorstandsmitglied durch ein anderes vertreten lassen (BVerwG npoR 19, 125). Notbestellung des Vorstands ist nach § 29 möglich (dazu Frankf NZG 10, 1034 [OLG Hamm 04.05.2010 - I-15 Wx 319/09]; zur Antragsberechtigung Hamm NZG 14, 271), mit dem Tod des Antragstellers erlischt allerdings dessen Antragsbefugnis und erledigt sich das Verfahren (BGH NZG 11, 910 [BGH 30.06.2011 - III ZB 33/10]). Die Bestellung eines Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde erübrigt die Bestellung eines Notvorstands (Hamm ZStV 10, 183). Die Stiftung kann besondere Organe haben (§ 30) und haftet für ihre Organe nach § 31. § 27 I, II ist nicht anwendbar, weil die Bildung des Vorstands durch die Satzung zu regeln ist. Sieht die Satzung nicht die freie Abberufung vor, kann ein Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden (Hamm ZEV 17, 506 [BFH 23.02.2017 - V R 51/15]).

 

Rn 3

Bei Verwaltung der Stiftung durch öffentliche Behörden gelten statt der §§ 26 II 2, 27 III, 28, 29 öffentlich-rechtliche Regeln. Bei Insolvenz der Stiftung gilt § 42, insb wird sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse aufgelöst (§ 42 I 1).

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 4

§§ 86–86i regeln erstmals bundeseinheitlich und zwingend die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, wobei die Gesamtrechtsnachfolge (§ 86f) die Abwicklung wesentlich erleichtert. Für die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung, wodurch die übertragende Stiftung erlischt) ist die wichtigste Voraussetzung die wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Nichtausreichen einer Satzungsänderung (Nr 1, Ultima Ratio, Lorenz/Mehren DStR 21, 1774,1778). Hinsic...

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