Gesetzestext

 

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) 1Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. 2Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

 

Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane. (zum 1.7.23)

(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.

(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.

(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Die Erfüllung des Stiftungszwecks wird unmöglich, wenn das Stiftungsvermögen verloren ist, die Zweckerfüllung verboten wird oder die Destinatäre weggefallen sind (NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 4 ff). Zur Gemeinwohlgefährdung s § 80 Rn 4. Die behördlichen Maßnahmen sind subsidiär und kommen nur in Betracht, wenn die Stiftung ihre Satzung nicht von sich aus ändert (Erman/Wiese Rz 1). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip setzt die Aufhebung voraus, dass die Umwandlung des Zwecks ausscheidet (Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Vor der Entscheidung über die Aufhebung oder Umwandlung muss der Vorstand gehört werden (§ 28 VwVfG). Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg mit der Anfechtungsklage eröffnet (§ 42 VwGO).

 

Rn 2

Weitere Auflösungsgründe sind in den Landesstiftungsgesetzen geregelt. In Betracht kommen außerdem: Insolvenz (§§ 86 1, 42; zur Haftung bei Insolvenzverschleppung Müller ZIP 2010, 153), Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Beschl des satzungsgemäß zuständigen Organs (Kobl NZG 02, 135 [OLG Koblenz 17.12.2001 - 12 U 1334/01]). Die missbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens führt nicht zur Auflösung, rechtfertigt aber ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde (BGH WM 66, 221, 223 f). Zur Rücknahme der Genehmigung s § 80 Rn 4.

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 3

§§ 8787c regeln die Beendigung der Stiftung in den von der Zu- und Zusammenlegung verschiedenen Fällen abschließend und zwingend (RegE BTDrs 19/28173, 76 f). Die Auflösung ist ggü einer Satzungsänderung subsidiär (Abs I 2), erfolgt durch den Vorstand (wenn die Satzung kein anderes Organ bestimmt, Abs I 3) und setzt endgültige Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung voraus (Abs I 1), was va vorliegt, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen wird (RegE BTDrs 19/28173, 77), also bei der wirtschaftlich notleidenden Stiftung (Schauhoff/Mehren/Kirchhain Stiftungsrecht Kap 9 Rz 75).

 

Rn 4

Verbrauchsstiftungen enden nicht schon durch bloßen Zeitablauf, sondern müssen durch die Stiftungsorgane oder die zuständige Behörde nach Abs II aufgelöst werden, auch für sie gilt aber daneben die Auflösungsmöglichkeit nach Abs I (RegE BTDrs 19/28173, 78). Das Genehmigungserfordernis nach Abs III schützt die Stiftung, da diese nicht frei auflösbar ist und der Auflösungsgrund im Genehmigungsverfahren geprüft wird (RegE BTDrs 19/28173, 78). Mit der Genehmigung wird die Auflösungsentscheidung wirksam (RegE BTDrs 19/28173, 78).

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