Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist der Darlehensvertrag wirksam (NK-BGB/Krämer Rz 3). Auf das Widerrufsrecht nach I sowie auf die Widerrufsinformation kann nicht verzichtet (§ 512 1; Celle DAR 95, 404, 406), die Widerrufsfrist nicht abgekürzt (aA Fuchs AcP Bd 196, 313, 355 ff; Krämer ZIP 97, 93, 97), wohl aber – auch formularmäßig – verlängert werden (BGH BKR 09, 167 Rz 17).

 

Rn 2

Der Anwendungsbereich von I umfasst grds alle Verbraucherdarlehen (§ 491 I), eingeräumte Überziehungen (§ 504 I), soweit nicht § 504 II 1 eingreift, u Finanzierungshilfen (§ 506 I), nicht aber nur geduldete Überziehungen (§ 505 IV) sowie Ratenlieferungsverträge, für die § 510 II eine eigene Regelung des Widerrufsrechts enthält. Kein Widerrufsrecht besteht auch bei den in II Nr 1 u 2 sowie bei den in § 491 II u IV genannten Darlehensverträgen sowie beim Abschluss von Bausparverträgen (Rosenkranz WM 18, 410, 411 ff). III wurde in Umsetzung von Art 14 VI UAbsch 2 ff WohnimmobilienKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügt. Zur Anwendbarkeit bei der Wahl ausländischen Rechts: Frankf WM 14, 255 einerseits, Hambg WM 14, 262 andererseits.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht nach I ist ein Gestaltungsrecht (BGH ZIP 20, 1455 Rz 14) und besteht grds neben anderen Widerrufs- u Gestaltungsrechten (BGHZ 183, 235 Rz 12 ff; Bülow/Artz Rz 30 ff; Rehmke/Tiffe VuR 14, 135, 140). Jedoch schließt es (als vorrangiges Widerrufsrecht, BGH WM 19, 2164 Rz 19) ein Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumern geschlossenen Geschäft (früher: Haustürgeschäft) ebenso aus (§ 312g III) wie ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312g III). Die Geltendmachung des Widerrufsrechts kann nach Titulierung des Rückzahlungsanspruchs in einem nicht mehr mit dem Einspruch angreifbaren Vollstreckungsbescheid gem §§ 767 II, 796 II ZPO ausgeschlossen sein (BGH ZIP 20, 1455 Rz 10 ff).

 

Rn 4

Die früher zulässige Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht nach § 508 I ist zum 13.6.14 entfallen. Die Widerrufsvoraussetzungen u -folgen regeln §§ 355 ff nF. Die Übergangsregelung enthält Art 229 § 32 EGBGB.

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