Rn 1

In § 1856 werden für den Fall Regelungen getroffen, dass die Genehmigung des BtG für den Betreuter noch nicht vorliegt, wenn das genehmigungsbedürftige Geschäft vorgenommen wird. I ermöglicht es dem BtG, II dem Vertragsgegner und III dem Betreuten, soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beenden. § 1856 ersetzt § 1829 aF. Für ohne Genehmigung des BtG durch den Betreuer vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte s § 1856, der § 1831 aF in modifizierter Form ersetzt.

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