Rn 1

Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei denn, dass Angelegenheiten dem Pfleger ausdrücklich zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen worden sind (s § 1777 II). Er hat die Vormundschaft in erster Linie im wohlverstandenen Interesse des Mündels auszuüben (§ 1788), soweit damit vereinbar, darf er bei seiner Amtsführung darüber hinaus auch die Interessen der Familie des Mündels berücksichtigen (vgl § 1855 Rn 4). Bei der Ausübung des Sorgerechts gilt der Grundsatz der Selbstständigkeit des Vormunds, dh, er bedarf mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle grds nicht der Mitwirkung Dritter (BGHZ 17, 118, 120; BGH DNotZ 67, 320), vgl § 1802. Dieser Grundsatz wird jedoch in mehrfacher Hinsicht modifiziert: Für Geschäfte, bei denen eine generelle Gefahr der Interessenkollision besteht, kann der Vormund den Mündel nicht vertreten (§§ 1798, 1824) oder ist in seinen Handlungsmöglichkeiten eng beschränkt (vgl §§ 1836 ff). Zum Schutz des Mündelvermögens bestehen darüber hinaus weitere Genehmigungserfordernisse (§§ 1855 ff, 1833 ff). Schließlich ist der Vormund der Aufsicht des FamG unterworfen (§ 1802 II). Unterstützt wird der Vormund bei seiner Tätigkeit vom Jugendamt (§ 53 II SGB VIII). Für schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet er dem Mündel auf Ersatz (§§ 1794, 1826). Der Mündel hat ggü dem Vormund die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagenersatz (§ 1808 I, 1877 ff) und ggf einer Vergütung (§ 1808 II; §§ 1 ff VBVG). II beschränkt die Haftung des Mündels aus durch den Vormund iR seines Amtes begründeten Verbindlichkeiten auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen (§ 1629 a I).

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