Gesetzestext

 

(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.

(2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.

(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,
2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
3. zur Vermietung solchen Wohnraums und
4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.

Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Zweck der Norm ist es, durch gerichtliche Genehmigungserfordernisse sowie von Mitteilungspflichten, dem Betreuten seine Wohnung als Lebensmittelpunkt solange wie möglich, zu erhalten (vgl Bobenhausen RPfleger 94, 13; Renner BtPrax 99, 96). Der Betreute soll nicht durch Kündigung und Auflösung seiner Wohnung durch den Betreuer gezwungen werden können, den Rest seines Lebens ggf in einem Heim verbringen zu müssen. § 1833 regelt im personenrechtlichen Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen der Betreuer den Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, aufgeben darf (I) und in welcher Form das Betreuungsgericht zu beteiligen ist (II u III). Die vermögensrechtlichen Aspekte finden sich jetzt in § 1853 1 Nr 1. Die neugefasste Vorschrift erweitert die Schutzvorschriften des § 1907 aF, indem nicht nur die Veräußerung und auch die Weitervermietung der im Eigentum des Betreuten stehenden Wohnung sowie die Kündigung einer gemieteten Wohnung von der Genehmigung des BtG abhängig gemacht werden, sondern die Aufgabe jedweden selbst genutzten Wohnraums des Betreuten durch den Betreuer gegen oder ohne den Wunsch des Betreuten einer gerichtlichen Genehmigungspflicht (III) unterworfen wird. Ergänzend verpflichtet II den Betreuer, dessen Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst, das Gericht über alle anderen Umstände zu informieren, die zu einer Aufgabe des vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums führen können.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Regelung von Wohnungsangelegenheiten von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst wird, weil er nur dann den Betroffenen kraft Gesetzes vertreten kann (§ 1823). Ist ihm die gesamte Personensorge übertragen, so ist er auch zur Kündigung der Wohnung des Betreuten berechtigt, hat er nur die Vermögenssorge, werden davon ›Wohnungsangelegenheiten‹ iSd § 1833 idR nicht umfasst. Ist dem Betreuer lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, so ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, ob darin auch das Recht zur Wohnungsauflösung enthalten sein soll (Jürgens/Marschner § 1907 aF Rz 2). Keiner Genehmigung zur Wohnungskündigung oder Weitervermietung bedarf es, wenn keine Betreuung besteht und nur ein vom Betroffenen vorsorglich bestellter Vertreter handelt. I wendet sich an den Betreuer und regelt, dass die Aufgabe jedweder vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums durch den Betreuer gegen oder ohne den Willen des Betreuten nur unter Beachtung des Maßstabs des § 1821 II-IV zulässig ist. Kann der Betreute noch selbst rechtlich handeln und will seine Wohnung aufgeben, um zB in ein Pflegeheim zu ziehen, ist § 1833 I nicht einschlägig, sondern es gilt dann für die Betreuertätigkeit allein § 1821. Es besteht allerdings auch in diesem Fall eine gerichtliche Anzeigepflicht gem § 1864 II 1, sodass das BtG ggf rechtzeitig Aufsichtsmaßnahmen ergreifen kann.

 

Rn 3

Genehmigungspflichtig ist jede rechtsgeschäftliche Aufgabe oder Veränderung des Mietverhältnisses, dh, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten die Mietwohnung des Betreuten kündigt (III Nr 1) oder das Mietverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet (III Nr 2). Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene den Mietvertrag selbst abgeschlossen hat oder dass er die Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bewohnt. Die Genehmigungspflicht entfällt aber, wenn eine Wohnung von vornherein nicht den eigenen Wohnzwecken des Betreuten dient (MüKo/Schwab § 1907 aF Rz 4; LG Münster MDR 94, 276). Auch die Vermietung von Wohnraum des Betroffenen und der Abschluss ...

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