Rn 4

Genehmigt werden müssen grds sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, wobei regelmäßig jedoch auch die Genehmigung der Verpflichtung anzunehmen ist, wenn nur das Verfügungsgeschäft genehmigt wird und umgekehrt (Soergel/Zimmermann § 1828 aF Rz 13). Ist ein nach § 117 unwirksamer Scheinvertrag genehmigt worden, so bezieht sich die Genehmigung nur auf diesen Vertrag, nicht hingegen auf den wirklich geschlossenen (Staud/Veit § 1828 aF Rz 38). Die Genehmigung kann unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt werden (Staud/Veit § 1828 aF Rz 42). Dies gilt dann als Verweigerung der ursprünglich beantragten Genehmigung mit gleichzeitig vorheriger Genehmigung des bedingungsgemäß vorgenommenen Rechtsgeschäfts (BayObLG FamRZ 74, 320, 321). Die Bedingungen müssen sich jedoch iRd zunächst vom Betreuer beantragten Rechtsgeschäfts halten, da das BtG den Betreuer nur zu überwachen, aber nicht in seine Verwaltung einzugreifen hat. Auflagen sind aus dem gleichen Grund nicht zulässig (Staud/Veit § 1828 aF Rz 45).

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