Rn 9

Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft wollen, ist das Geschäft nicht nach § 117 I unwirksam. Ggf ergibt sich die Nichtigkeit aus § 134 (§ 134 Rn 29 ff).

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