Rn 4

Nach hM muss der gute Glaube des Vertragspartners nicht nur bis zur Abgabe bzw bei der passiven Stellvertretung iSv § 164 III dem Zugang der Erklärung des Vertretenen (zur passiven Vertretung BGHZ 225, 198 Rz 74), sondern grds auch noch bei Vollendung des Rechtsgeschäfts vorliegen. Ausn bestehen jedoch analog §§ 878, 892 II und bei bedingten Geschäften (Neuner § 50 Rz 66; aA Staud/Schilken Rz 8; MüKo/Schubert Rz 7 ff). Hierfür sprechen der Wortlaut des § 173 und der Umstand, dass der Dritte vor dem Abschluss des Vertretergeschäfts nicht schutzwürdig ist.

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