Rn 30

Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09]). Gleiches gilt bei Unkenntnis der Gewährleistungsregeln bzw bei fehlerhaften Vorstellungen über die Rechtsnatur des Vertrags und der für den Vertragstyp geltenden Garantiehaftung (Karlsr NJW 89, 907 [OLG Karlsruhe 06.05.1988 - 14 U 269/85], Miete), beim Irrtum über das Bestehen eines gesetzlichen Rücktritts- bzw Widerrufsrechts (BGH NJW 02, 3103 [BGH 05.02.2002 - XI ZR 327/01]), beim Irrtum über die Ausgestaltung des übernommenen Vertrags bei der Vertragsübernahme (BGH NJW 99, 2664 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 141/98]), im Fall der irrigen Annahme und bei der Einzahlung eines Geldbetrags auf ein neu eingerichtetes Konto sei eine ›Kontosperre‹ ausgeschlossen (BGH NJW 95, 1485 [BGH 15.12.1994 - IX ZR 252/93]), beim Irrtum der schwangeren ArbN über die mutterschutzrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags bzw einer Eigenkündigung (BAG NJW 83, 2958 [BAG 16.02.1983 - 7 AZR 134/81]; 92, 2173 [BAG 06.02.1992 - 2 AZR 408/91]) und bei Fehlvorstellungen über die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (BGH NJW 08, 2442 [BGH 05.06.2008 - V ZB 150/07] Tz 15).

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