Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 25.10.1985; Aktenzeichen 3 O 12/85)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 25.10.1985 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußberatung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert und in Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100 % des dem Verletzten Dr. W. K., B. straße 69, … O., aus Anlaß des Unfalls vom 31. Mai 1960 entstandenen Schadens insoweit zu ersetzen, als die Klägerin nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat und ein Anspruchsübergang nach § 1542 RVO stattgefunden hat.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungrechtszugs zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,– DM abwenden. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer des Beklagten im Berufungsrechtszug liegt über 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Unfallversicherung, nimmt den Beklagten aus gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüchen ihres Versicherten Dr. W. K. in Anspruch.

Die Belegschaft des Betriebslabors der B. GmbH in O. hatte für den Betriebsausflug im Jahr 1980 folgende Planung: Man wollte von M. aus mit einem Pferdefuhrwerk durch das M.-…-Ried fahren, dort an geeigneten Stellen anhalten, grillen evtl. baden und gegen Abend wieder nach M. zurückfahren. In Vorbereitung dieses Vorhabens sprach die in diesem Labor beschäftigte Zeugin Regina H. Anfang 1980 den Beklagten anläßlich einer Reitsportveranstaltung an und fragte, ob er zu dem genannten Zweck ein Pferdefuhrwerk zur Verfügung stellen könne. Der Beklagte ist Landwirt und Pferdezüchter und im Pferdesport aktiv. Von daher kannte ihn die Zeugin H. Der Beklagte erklärte sich bereit, sein Fuhrwerk, einen von zwei Pferden gezogenen Planwagen, mit dem er selbst an Pferdesportwettbewerben teilnahm, samt Fahrer für den Betriebsausflug zur Verfügung zu stellen. Er forderte die Zeugin auf, sich etwa drei bis vier Wochen vor dem endgültigen Termin wieder bei ihm zu melden. Ende April rief die Zeugin H. den Beklagten an, um die Einzelheiten durchzusprechen. Der Ausflug sollte am 31.5.1980 stattfinden. Der Pferdewagen sollte die 18 Belegschaftsmitglieder bei der Reitsporthalle in M. aufnehmen und sie bis zum Abend dort wieder absetzen. Die Fahrt sollte unterwegs an geeigneten Stellen zu Aufenthalten zum Grillen und Baden unterbrochen werden. Die Altswahl der Fahrstrecke im M. Ried war – die Teilnehmer an dem Ausflug waren nicht ortskundig und hatten insoweit keine festen Vorstellungen – dem Kutscher überlassen. Der Beklagte sagte der Zeugin H. zu, seinen Pferdewagen samt Kutscher hierfür zur Verfügung zu stellen.

Am 31.5.1980 gegen 11.00 Uhr begann die Fahrt in M. Der zweispännige Planwagen des Beklagten (vgl. Lichtbild AS 40 der Akte 5 Cs 161/80 des Amtsgerichts Lahr) wurde von den Zeugen Horst W., dem Sohn des Beklagten, und Armin S., der damals beim Beklagten zur Untermiete wohnte, gelenkt. Die 18 Mitglieder des Betriebslabors der B. GmbH saßen in Planwagen. Auf der Rückfahrt nach M. ereignete sich dann etwa gegen 17.30 Uhr ein Unfall. Durch den Bruch eines Karabinerhakens am Geschirr eines der beiden Pferde geriet der Wagen aufgrund eines dadurch bedingten ungleichmäßigen Ziehens der Pferde an einen Hang in Schräglage und kippte um. Zur näheren Kennzeichnung der Unfallstelle wird auf die Lichtbilder AS. 43–47 der Akte 5 Cs 161/80 des Amtsgerichts Lahr Bezug genommen. Mehrere Wageninsassen wurden verletzt. Der Versicherte Dr. K. der Klägerin erlitt schwere Verletzungen an der Wirbelsäule, derentwegen er vom 31.5. bis 12.11.1980 stationär in der Universitätsklinik Tübingen und auch danach noch ambulant behandelt wurde.

Die Klägerin hat – dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten – bis Anfang 1985 DM 85.937,79 an Versicherungsleistungen für den Versicherten Dr. K. erbracht (I 11). Hiervon hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die A. Versicherungs AG, aufgrund eines mit der Klägerin bestehenden Teilungsabkommens 10.000,– DM erstattet. Darüberhinaus hat sie die Hälfte des noch verbleibenden Schadensbetrages – 37.968,89 DM – bezahlt. Eine weitergehende Einstandspflicht bat die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Hinwels auf fehlendes Verschulden des Beklagten verneint.

Die Klägerin hat daraufhin die noch offenen 37.968,90 DM eingeklagt. Weiter hat sie Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch über die anerkannten 50 % hinaus in voller Höhe für den Schaden einstandspflichtig ist, soweit die Klägerin für den Verletzten

Dr. W. K. nach der RVO Leistungen zu gewähren hat und ein Anspruchsübergang nach § 1542 RVO stattgefunden hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der...

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