Rn 17

Allerdings kann bei der Pflichtverletzung in Schuldverhältnissen dieser schadensfreie Zustand in verschiedener Weise bestimmt werden, nämlich als Schadensersatz statt der Leistung (dazu Huber AcP 2010, 10, 319 ff, früher Schadensersatz wegen Nichterfüllung) oder als Ersatz desjenigen Schadens, den der Gläubiger durch das enttäuschte Vertrauen auf die Erfüllung erlitten hat. Das erste ist das positive (Erfüllungs-)Interesse, das zweite, das negative (Vertrauens-)Interesse. Beide bringen Totalersatz (s.o. Rn 5). Nur wird der herzustellende Zustand in verschiedener Weise bestimmt.

 

Rn 18

Dabei soll das positive Interesse die ausgebliebene Leistung ersetzen. Es kommt also nur in Betracht, wenn die Leistung bei pflichtgemäßen Verhalten des Schädigers erbracht worden wäre, insb bei Wirksamkeit des Schuldverhältnisses (mögliche Ausnahme § 311a II 1, vgl § 311a Rn 8). Dagegen betrifft das negative Interesse (hierzu Ackermann Der Schutz des negativen Interesses, 07) idR unwirksame oder unwirksam gewordene Schuldverhältnisse (va §§ 122, 179 II und viele Fälle der cic, s § 311 Rn 66). Dieses umfasst vergebliche Aufwendungen, die der Schädiger für den Vertrag und in Erwartung der Leistung gemacht hat, also um Frustrationsschäden (s.u. § 251 Rn 19, § 253 Rn 7). Doch kann es sich auch um entgangenen Gewinn handeln, nämlich wenn der Gläubiger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages den Abschluss eines anderen, gewinnbringenden Geschäfts unterlassen hat.

 

Rn 19

IdR ergibt das positive Interesse einen höheren Betrag als das negative. Es kann aber auch anders sein, weshalb etwa §§ 122 I, 179 II den zu ersetzenden Betrag des negativen Interesses durch den Betrag des positiven begrenzen. Das trifft zu, wenn die Vertragserfüllung für den Gläubiger ungünstig gewesen wäre. Doch ist diese Beschränkung des negativen Interesses keine allg und insb auch für die culpa in contrahendo geltende Regel (etwa BGHZ 57, 191, 193; 69, 53, 56; NJW 88, 2234, 2236).

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